Rechtsprechung
   BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/1960   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,8861
BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/1960 (https://dejure.org/1960,8861)
BayObLG, Entscheidung vom 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/1960 (https://dejure.org/1960,8861)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Dezember 1960 - BReg. 1 Z 18/1960 (https://dejure.org/1960,8861)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,8861) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Erbscheins und Begehren einer Grundbuchberichtigung; Aushändigung der Nachlassakten an eine Behörde auf Antrag des Erben an Stelle der Erbscheinerteilung; Entstehung und Erteilung des Erbscheins als Grundvoraussetzung seiner Einziehung; Verbindliche ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 415
  • BayObLGZ 1960, 501
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59

    Sofortige Bewilligung eines Erbscheins ohne Erteilung eines Vorbescheides;

    Auszug aus BayObLG, 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/60
    Der Beschluß bedurfte mithin - abgesehen von einer etwa veranlaßten Bekanntmachung nach § 16 FGG - noch der Vollziehung durch Erteilung des Erbscheins (BayObLGZ 19 A 211/213; 1960, 192/194 = NJW 1960, 1722/1723 [BayObLG 10.05.1960 - BReg. 1 Z 212/59] ; BayObLGZ 1960, 267/270).

    Diese Rechtsverstöße nötigen zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und ermöglichen dem Senat eine eigene Auslegung (KG JFG 22, 83/84, BayObLGZ 1960, 192/195).

  • BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung

    Dementsprechend ist es im Fall einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung Aufgabe des Grundbuchamts, das gesamte Urkundenmaterial der ihr vorgelegten oder - wenn die Nachlaßakten vom Gericht des Grundbuchamts selbst geführt werden und der Antragsteller auf diese verwiesen hat - von ihm beizuziehenden Nachlaßakten einschließlich der dort getroffenen Feststellungen als Nachweis zu verwerten (BayObLGZ 20, 343, 346; 1960, 501/504; OLG München JFG 20, 373/374; KG JFG 11, 194/197 ff.; 20, 217/219; LG Bonn NJW 1964, 208 [LG Bonn 18.10.1963 - 4 T 542/63] ; Bockelmann RPfleger 1971, 337/338; Horber GBO 12. Aufl. § 29 Anm. 8 b, § 35 Anm. 4 C c; Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 35 Rdnr. 53), dabei die letztwillige Verfügung nötigenfalls selbst auszulegen (BayObLGZ 1970, 137/139; KG JFG 13, 123/125; Bockelmann a.a.O. S. 340) und hierbei auftretende Rechtsfragen selbständig zu beantworten (LG Aachen RPfleger 1965, 233/234).

    Demnach ist, auch wenn ein Erbschein (noch) nicht erteilt ist, das Grundbuchamt an die (nicht notwendig ausdrückliche, vgl. § 46 Abs. 1 BayNachlO; BayObLGZ 20, 343; 1960, 501/504; 1968, 68/71; Firsching Nachlaßwesen in Bayern NachlO § 67 Anm. 2) Erbenfeststellung des Nachlaßgerichts gebunden; es darf in diesem Fall und ebenso auch zur Behebung abstrakter Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vorliegenden Urkunden die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen (OLG Kamm NJW 1969, 798; KG JFG 18, 332/334; KG OLG 6, 15/17; 9, 335; OLG Celle NJW 1961, 562 [OLG Celle 24.10.1960 - 4 Wx 30/60] ; Bockelmann a.a.O. S. 338; Horber a.a.O. § 35 Anm. 4 C a; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 35 Rdnr. 60).

  • BayObLG, 28.04.1997 - 1Z BR 86/97

    Gültige Erbscheinauststellung durch Rechtspfleger trotz Zuständigkeit des

    Daher bezieht sich die Einziehung, obwohl der Erbschein nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilt worden ist, nicht nur auf die bei den Nachlaßakten befindliche Urschrift (vgl. für diesen Sonderfall BayObLGZ 1960, 501/504 f., Palandt/Edenhofer § 2361 Rn. 10), so daß die Bekanntmachung der Einziehungsverfügung für die Durchführung der Einziehung nicht ausreicht.
  • KG, 14.08.1981 - 1 W 4446/80

    Kostenrechnung für die Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eines

    Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum der Aushändigung einer Urschrift oder Ausfertigung eines Erbscheins gleichgesetzt wird, daß die Nachlaßakten einem Antrag des Erben entsprechend dem Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die in den Akten liegende, den Wortlaut des zu erteilenden Erbscheins wiedergebende Urschrift der Erteilungsbewilligung zum Nachweis der Erbfolge zugeleitet werden (vgl. BayObLGZ 1960, 501, 504 mN), so beruht das gerade auf der Erwägung, daß der Erbe damit die Vermutung für das zu bezeugende Erbrecht gemäß § 2365 BGB auslösen, und dem Grundbuchamt eine Grundlage für die Eintragung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO verschaffen wollte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht