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   BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97   

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BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97 (https://dejure.org/1997,7807)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 2Z BR 79/97 (https://dejure.org/1997,7807)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 2Z BR 79/97 (https://dejure.org/1997,7807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheit des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses - Keine Berichtigungsmöglichkeit nach Ablauf der Monatsfrist - Abdingbare Gemeinschaftsregelung zur Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Aschaffenburg - UR II 17/94
  • LG Aschaffenburg - 4 T 276/94
  • BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Im übrigen liegt die Annahme nahe, daß die Pflasterung der Grünfläche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Anlage des Stellplatzes unbedingt erforderlich war, das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nachteilig verändert (vgl. BGHZ 116, 392/396; BayObLG WE 1995, 352 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Aus dem innerhalb der Frist zu stellenden Antrag muß sich daher bestimmt ergeben, welche Eigentümerbeschlüsse angefochten werden (vgl. BayObLG WuM 1995, 451 f., OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397 f.; OLG Köln ZMR 1996, 576).
  • BayObLG, 25.10.1995 - 2Z BR 63/95

    Einschränkung baulicher Veränderungen ohne Zustimmung aller übrigen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Ob die Zustimmung der Antragsteller wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich war, braucht nicht entschieden zu werden, da die Regelung in der Gemeinschaftsordnung diese Einschränkung nicht enthält, vielmehr strenger ist als die in jeder Beziehung abdingbare (BayObLG WuM 1996, 487 , Weitnauer-Lüke WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 2) Vorschrift des Wohnungseigentumsgesetzes.
  • OLG Zweibrücken, 05.07.1994 - 3 W 85/94
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Aus dem innerhalb der Frist zu stellenden Antrag muß sich daher bestimmt ergeben, welche Eigentümerbeschlüsse angefochten werden (vgl. BayObLG WuM 1995, 451 f., OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397 f.; OLG Köln ZMR 1996, 576).
  • LG München I, 12.07.1995 - 31 S 24382/94

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision; Geltendmachung eines

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Im übrigen liegt die Annahme nahe, daß die Pflasterung der Grünfläche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Anlage des Stellplatzes unbedingt erforderlich war, das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nachteilig verändert (vgl. BGHZ 116, 392/396; BayObLG WE 1995, 352 m.w.N.).
  • OLG Celle, 07.06.1967 - 4 Wx 10/67
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 2Z BR 79/97
    Bei der Pflasterung der früheren Grünfläche handelt es sich um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (vgl. BayObLG WEZ 1988, 425; OLG Celle MDR 1968, 48 f.).
  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 44/99

    Erlöschen einer vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümer erteilten

    b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die am 6.10,.1997 beschlossene Umgestaltung des Grundstücks vor dem Haus B, die einerseits eine Pflasterung von Teilen des bisherigen Grünstreifens und andererseits die Einbeziehung von derzeit mit einem Pflaster- oder Plattenbelag versehenen Teilflächen in den Grünstreifen vorsieht, eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG darstellt (vgl. BayObLG WuM 1997, 700 m.w.N.).

    Die in jeder Hinsicht abdingbare Vorschrift des § 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLGZ 1989, 437/438 und BayObLG WuM 1997, 700 , jeweils m.w.N.; Staudinger/Bub BGB 12.Aufl. § 22 WEG Rn. 8 11) ist hier abbedungen worden.

  • BayObLG, 22.05.1998 - 2Z BR 38/98

    Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen Mehrheitsbeschluss der

    Durch § 4 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung ist die in jeder Beziehung abdingbare (vgl. BayObLG WuM 1997, 700 m.w.N.) gesetzliche Vorschrift dahin abgeändert worden, daß für die Genehmigung einer baulichen Veränderung ein mit 3/4-Mehrheit gefaßter Eigentümerbeschluß erforderlich, aber auch ausreichend ist.
  • BayObLG, 29.03.2000 - 2Z BR 159/99

    Abänderung bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit

    a) Das Landgericht hat die Errichtung einer betonierten Rollstuhlrampe anstelle eines Pflanzbeets im Bereich zwischen der Außenwand des Hauses 3 und der Zugangstreppe zutreffend als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG gewertet (vgl. BayObLG WE 1991, 290 und WuM 1997, 700 ).
  • BayObLG, 09.04.1998 - 2Z BR 164/97

    Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

    Die Bestimmung der Nr. 111 4 des Teilungsvertrags vom 25.1.1985 ist strenger als die in jeder Beziehung abdingbare (vgl. BayObLG WuM 1997, 700 m.w.N.) gesetzliche Vorschrift.
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