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   BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82   

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https://dejure.org/1982,7003
BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82 (https://dejure.org/1982,7003)
BayObLG, Entscheidung vom 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82 (https://dejure.org/1982,7003)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Dezember 1982 - BReg. 1 Z 112/82 (https://dejure.org/1982,7003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Voraussetzungen für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; Anforderungen an die Durchführung der Erbauseinandersetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1983, 112
  • BayObLGZ 1982, 459
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 86/67

    Konkurrierende Pfandrechte an einem Miterbenanteil bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Das Pfandrecht ergreift den Erbanteil nur als einen Inbegriff von Rechten und Pflichten, verschafft dem Pfandgläubiger aber nicht die Stellung eines Miterben (BayObLGZ 1973, 224/226; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 859 Anm. 2 B); es erstreckt sich nur auf diesen Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlaßgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlaßgegenstand (BGH NJW 1967, 200/201; 1969, 1347/1348; Soergel RdNr. 18, MünchKomm RdNr. 36, Palandt Anm. 2 c, je zu § 2033 BGB ; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 859 Anm. 2 d).

    Durch die Versteigerung würde sich nicht der Gegenstand der Pfandrechte der Beteiligten zu 2) und 3), sondern lediglich der Nachlaß ändern, zu dem an Stelle der Grundstücke der Versteigerungserlös gehören würde (vgl. BGH NJW 1969, 1347/1348).

    Erst im Falle der Erbauseinandersetzung erlangt der Gläubiger an den auf den gepfändeten Erbteil entfallenden Gegenständen kraft Gesetzes ein Pfandrecht (BGH NJW 1969, 1347/1349; Soergel RdNr. 18, Palandt Anm. 2 c dd, je zu § 2033 BGB ; Lange/Kuchinke Erbrecht 2. Aufl. § 44 II 5 b; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. Anm. III 2, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Anm. 2 B, Zöller ZPO 13. Aufl. Anm. III, Thomas/Putzo Anm. 2 d, je zu § 859 ZPO ), aus dem er sich, wenn ihm der Erbteil zur Einziehung überwiesen ist, befriedigen kann.

  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Denn wenn die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführern die Befugnis zur (Erst-)Beschwerde zu Unrecht abgesprochen haben sollte, wäre dadurch ihr Recht beeinträchtigt (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189).

    Da die Beschwerdebefugnis ein Erfordernis der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist und der Mangel eines Beschwerderechts seine Verwerfung als unzulässig zur Folge hat (BGHZ 31, 92/97; BayObLGZ 1968, 327/330 f.), ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

  • BGH, 26.10.1966 - VIII ZR 283/64

    Pfandrecht an Erbteilen - Auszahlung eines hinterlegten Erlöses aus der

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Das Pfandrecht ergreift den Erbanteil nur als einen Inbegriff von Rechten und Pflichten, verschafft dem Pfandgläubiger aber nicht die Stellung eines Miterben (BayObLGZ 1973, 224/226; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 859 Anm. 2 B); es erstreckt sich nur auf diesen Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlaßgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlaßgegenstand (BGH NJW 1967, 200/201; 1969, 1347/1348; Soergel RdNr. 18, MünchKomm RdNr. 36, Palandt Anm. 2 c, je zu § 2033 BGB ; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 859 Anm. 2 d).
  • BGH, 13.07.1961 - V ZB 9/61

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Zu diesem Personenkreis können insbesondere alle am Nachlaßverfahren Beteiligten gehören, wie (Mit-)Erben, Vermächtnisnehmer, und Auflagenberechtigte, die das Nachlaßgericht vor der Entscheidung, soweit tunlich, hören soll ( § 2216 Abs. 2 Satz 3 BGB ), nicht aber sonstige Nachlaßgläubiger, weil die nach § 2216 Abs. 2 BGB zu treffenden Maßnahmen deren Rechte nicht berühren (BGHZ 35, 296/300 f.; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 25, Soergel RdNr. 16, MünchKomm RdNr. 25, je zu § 2216 BGB; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 7. Aufl. RdNrn. 611 und 620; Palandt, Keidel/Kuntze/Winkler, je a.a.O.).
  • BayObLG, 11.07.1973 - BReg. 1 Z 2/73

    Vormundschaftsgericht; Genehmigung; Ausschluß; Abänderungsbefugnis; Aufschiebende

    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Denn wenn die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführern die Befugnis zur (Erst-)Beschwerde zu Unrecht abgesprochen haben sollte, wäre dadurch ihr Recht beeinträchtigt (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189).
  • BayObLG, 07.08.1973 - BReg. 1 Z 36/73
    Auszug aus BayObLG, 27.12.1982 - BReg. 1 Z 112/82
    Das Pfandrecht ergreift den Erbanteil nur als einen Inbegriff von Rechten und Pflichten, verschafft dem Pfandgläubiger aber nicht die Stellung eines Miterben (BayObLGZ 1973, 224/226; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 859 Anm. 2 B); es erstreckt sich nur auf diesen Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlaßgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachlaßgegenstand (BGH NJW 1967, 200/201; 1969, 1347/1348; Soergel RdNr. 18, MünchKomm RdNr. 36, Palandt Anm. 2 c, je zu § 2033 BGB ; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 859 Anm. 2 d).
  • BayObLG, 01.08.2019 - 1 AR 12/19

    Örtliche Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einen Miterbenanteil

    Denn einzelne Gegenstände, die zum Nachlass gehören, werden von einem Pfandrecht an einem Miterbenanteil nicht erfasst (vgl. BGH Urt. v. 26. Oktober 1966, VIII ZR 283/64, NJW 1967, 200 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschluss vom 27. Dezember 1982, BReg 1 Z 112/82, BayObLGZ 1982, 459 [juris Rn. 14]).
  • OLG München, 16.05.2017 - 31 Wx 7/17

    Keine Beschwerdeberechtigung des Trägers der Sozialhilfe bei der Abänderung von

    Nicht hierunter fallen Nachlassgläubiger, Privatgläubiger des Erben oder Pflichtteilsberechtigte (BayObLGZ 1982, 459; Kroiß a.a.O.; Heckschen in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Auflage § 2216 Rn. 28).
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