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   Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06   

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Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,96585)
Bundesverfasssungsgericht, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,96585)
Bundesverfasssungsgericht, Entscheidung vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,96585)
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  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler" ) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler" ).

    Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

    Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    (d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der "Geistheiler" und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 362/79]; 94, 372 ).

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler" ) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler" ).

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen (vgl. BVerfGE 30, 292 ) ebenso geklärt wie die relevanten Fragen zum Werberecht der freien Berufe (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Namentlich für die heilenden Berufe ist zudem geklärt, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit Grenzen setzen können (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) dar, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02

    Zur Klinikwerbung im Internet

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 101/00

    "Anlagebedingter Haarausfall"; Werbung für Eigenhaartransplantation

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

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