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   EGMR, 11.06.2019 - 57939/18   

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https://dejure.org/2019,31089
EGMR, 11.06.2019 - 57939/18 (https://dejure.org/2019,31089)
EGMR, Entscheidung vom 11.06.2019 - 57939/18 (https://dejure.org/2019,31089)
EGMR, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - 57939/18 (https://dejure.org/2019,31089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einstufung der AfD durch Verfassungsschutz: Verwaltungsgerichte first, Straßburg second

  • archive.fo (Pressebericht, 04.07.2019)

    Streit um Prüffall: AfD scheitert vor Menschenrechtsgerichtshof

  • Europarat PDF (Pressemitteilung)

    The AfD political party failed to exhaust domestic remedies for its complaint against the German intelligence service

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1663
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    In seinem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Beschluss vom 24. Mai 2005, Az. 1 BvR 1072/01, vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass eine auf § 15 Abs. 2 des anwendbaren Landesverfassungsschutzgesetzes basierende Information der Öffentlichkeit über den Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen eines Verlags unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes vereinbar sei.

    Die innerstaatlichen Gerichte hätten klar die Auffassung geäußert, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit in Fällen des Verdachts auf verfassungsfeindliche Bestrebungen unterrichten dürfe, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005, Az. 1 BvR 1072/01, sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013, Az. 6 C 4/12, ergebe.

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    In seinem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil vom 26. Juni 2013, Az. 6 C 4/12, befand das Bundesverwaltungsgericht, dass es das Bundesverfassungsschutzgesetz in seiner damaligen Fassung dem Ministerium des Innern nicht erlaube, die Öffentlichkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Organisation, die sich an einer Kommunalwahl beteiligt hatte und im Stadtrat vertreten war, zu informieren, wenn hierfür lediglich tatsächliche Anhaltspunkte, nicht aber verlässliche Nachweise vorlägen.

    Die innerstaatlichen Gerichte hätten klar die Auffassung geäußert, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit in Fällen des Verdachts auf verfassungsfeindliche Bestrebungen unterrichten dürfe, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005, Az. 1 BvR 1072/01, sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013, Az. 6 C 4/12, ergebe.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    Die Verwaltungsgerichte sehen Streitigkeiten zwischen Einzelpersonen und Verfassungsschutzbehörden über die Information der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen im Allgemeinen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung an (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008, Az. 6 C 13/07).
  • EGMR, 27.10.2016 - 55977/13

    Verfassungskonformität von Parteien: Verfassungstreue der NPD nicht positiv

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    Gleichzeitig sieht das Bundesverfassungsgericht politische Parteien häufig als nach Artikel 21 des Grundgesetzes mit eigenen verfassungsmäßigen Rechten ausgestattete Organe an, die gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes Zugang zu Organstreitverfahren haben (siehe, mit weiteren Nachweisen, Beschluss vom 17. Juni 2006, Az. 2 BvR 383/03, und N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 55977/13, Rdnr. 18, 4.
  • EGMR, 27.02.2007 - 56760/00

    AKPINAR AND ALTUN v. TURKEY

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    Sie sei nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf einzulegen, ohne über die Kenntnisse zu verfügen, die ihr die Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Handlung ermöglichen würden (sie verwies auf Akpinar und Altun ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 56760/00, Rdnr. 42, 27. Februar 2007); die innerstaatliche Regelung billige jedoch nur natürlichen Personen das Recht zur Einsicht der vom Bundesamt für Verfassungsschutz verarbeiteten Daten zu, nicht jedoch der Beschwerdeführerin als politischer Partei.
  • EGMR, 19.06.2018 - 54927/15

    MENDREI v. HUNGARY

    Auszug aus EGMR, 11.06.2019 - 57939/18
    Der Gerichtshof weist erneut auf seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs hin, die in jüngster Zeit in der Rechtssache Mendrei./. Ungarn ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54927/15, Rdnrn. 23 bis 26, 19. Juni 2018, mit weiteren Nachweisen) zusammengefasst wurde.
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