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   EuG, 02.10.2001 - T-327/99   

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https://dejure.org/2001,25523
EuG, 02.10.2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
EuG, Entscheidung vom 02.10.2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
EuG, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - T-327/99 (https://dejure.org/2001,25523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martinez und de Gaulle / Parlament

    Institutionelles Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung; Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Voraussetzungen für eine Fraktionsbildung; Rechtmäßigkeitsprüfung durch ...

  • Judicialis

    Gemeinschaftsordnung Art. 29; ; Gemeinschaftsordnung Art. 30; ; EGV Art. 241

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    Auszug aus EuG, 02.10.2001 - T-327/99
    Die Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Die Kläger tragen in jeder Rechtssache ihre eigenen Kosten und die Kosten des Parlaments, in der Rechtssache T-222/99 einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGEN VON ABGEORDNETEN UND DER FRONT

    In den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99.

    Front national , Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nivière, Klägerin in der Rechtssache T-327/99,.

    wegen Nichtigerklärung - in der Rechtssache T-222/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, - in der Rechtssache T-327/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14.September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" und - in der Rechtssache T-329/99 - der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" mit Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu eigen machte, erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer).

    Mit Klageschriften, die am 5. Oktober, 19. November und 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Martinez und Herr de Gaulle (Rechtssache T-222/99), die Front national (Rechtssache T-327/99) und Frau Bonino, Herr Pannella, Herr Cappato, Herr Dell'Alba, Herr Della Vedova, Herr Dupuis, Herr Turco und die Lista Emma Bonino (im Folgenden: Frau Bonino u. a.) (Rechtssache T-329/99) die vorliegenden Nichtigkeitsklagen erhoben.

    In der Rechtssache T-327/99 beantragt die Front national, - die Entscheidung des Parlaments vom 14. September 1999 über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären; - rückwirkend zum 19. Juli 1999, dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Präsidenten des Parlaments über die Bildung der TDI-Fraktion, alle materiellen und immateriellen Rechte der Mitglieder dieser Fraktion wiederherzustellen; - die Laufbahn der der TDI-Fraktion zur Verfügung gestellten Bediensteten so wiederherzustellen, dass die betroffenen Assistenten, Techniker und Sekretäre hinsichtlich ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Dienstaltersstufe wieder in den Stand eingesetzt werden, in dem sie sich als Fraktionsmitarbeiter befänden; - anzuordnen, dass der TDI-Fraktion mit Wirkung ab 19. Juli 1999 gemäß den einschlägigen Vorschriften die einer Fraktion zustehenden Mittel ausgezahlt werden; - dem Beklagten die Kosten und die anwaltlichen Honorare in geschätzter Höhe von 52 500 FRF aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 trägt das Parlament erstens vor, dass der von den Klägern angefochtene Rechtsakt nicht existiere.

    Zur ersten Einwendung: Inexistenz der angefochtenen Handlung in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99.

    In den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 macht das Parlament das Nichtbestehen der Handlung geltend, deren Nichtigerklärung die Kläger begehren, also seiner angeblichen Entscheidung vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der TDI-Fraktion und seiner angeblichen Entscheidung vom selben Tage, mit der es sich die Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zur Vereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion mit Artikel 29 der Geschäftsordnung zu eigen gemacht habe.

    Es ist deshalb zu prüfen, ob die Handlung vom 14. September 1999, obgleich mit ihr formal die vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgeschlagene Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung durch das Parlament angenommen wurde, dahin aufgefasst werden kann, dass sie die von den Klägern in den Rechtssachen T-327/99 und T-329/99 angefochtenen Rechtsakte umfaßt.

    Was die Rechtssache T-327/99 anbelangt, so wandten sich nach der Mitteilung der Präsidentin des Parlaments in der Plenarsitzung vom 20. Juli 1999, dass sie die Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion erhalten habe, die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen gegen die Zulässigkeit der TDI-Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung und ersuchten um Befassung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie weiter darum, dass die betroffenen Abgeordneten bis zur Stellungnahme des Ausschusses wie fraktionslose Abgeordnete behandelt würden.

    Demnach ist die Einwendung, die angefochtene Handlung bestehe nicht, in der Rechtssache T-327/99 zurückzuweisen.

    In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    Die Handlung vom 14. September 1999 betrifft die Kläger in den Rechtssachen T-222/99 und T-327/99 sowie die in der Rechtssache T-329/99 klagenden Abgeordneten darum durch die in ihr enthaltenen, in der vorstehenden Randnummer genannten Einzelentscheidungen über die TDI-Fraktion, was sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt.

    So hat - ungeachtet des bereits oben in Randnummer 158 Gesagten - in der Rechtssache T-327/99 die Front national die in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Behandlung fraktionsloser und fraktionszugehöriger Abgeordneter hervorgehoben und sodann angemerkt: "Dies geht soweit, dass sich zu Recht die Frage aufwerfen lässt, ob nicht die Vorschriften der Geschäftsordnung, die eine solche Diskriminierung begründen, anzugreifen wären.

    Im vorliegenden Fall können die angeführten Beispiele früherer Änderungen der internen Vorschriften des Parlaments jedoch nicht belegen, dass die Entscheidungen des Parlaments vom 14. September 1999 (vgl. oben, Randnr. 46) einem vorgefassten Willen des Parlaments entsprangen, die Rechte bestimmter Abgeordneter, insbesondere der der Klägerin in der Rechtssache T-327/99, zu beeinträchtigen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Der Umstand, dass das Europäische Parlament, anders als die nationalen Volksvertretungen, nicht durch den Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet ist (vgl. EuG, Urteil der Dritten erweiterten Kammer vom 2. Oktober 2001 - T-222/99, T-327/99 und T-329/99 -, Slg. 2001, S. 11 - 2823), erlaubt den Fraktionen einerseits eine gewisse Offenheit gegenüber den in ihnen verbundenen Abgeordneten, andererseits kommt ihnen dadurch in erhöhtem Umfang die Aufgabe zu, von Fall zu Fall ihre Mitglieder zu gemeinsamem Vorgehen zu bewegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Der Front National, eine französische politische Partei, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in der Rechtssache T-327/99 eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die rückwirkende Auflösung der "Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - Gemischte Fraktion" als unbegründet abgewiesen worden war.

    Am 19. November 1999 hat der Front National beim Gericht erster Instanz eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Auflösung der TDI-Fraktion für nichtig zu erklären und dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssache T-327/99).

    In der Rechtssache T-327/99 hat das Parlament förmlich keine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz erhoben.

    "66 In der Rechtssache T-327/99 ist festzustellen, dass die Front national als eine französische politische Partei eine juristische Person ist, deren satzungsmäßiger Zweck darin besteht, durch ihre Mitglieder im Rahmen nationaler und europäischer Institutionen politische Ideen und Vorhaben zu fördern.

    - festzustellen, dass die Klage des Front National in der Rechtssache T-327/99 unzulässig oder gegebenenfalls unbegründet ist, und.

    Nach Ansicht des Parlaments war die Nichtigkeitsklage des Front National (Rechtssache T-327/99) unzulässig, weil die Klagebefugnis gefehlt habe, da keine unmittelbare Betroffenheit vorgelegen habe.

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Europäisches Parlament) auf der Grundlage der Anschließung an das Rechtsmittel durch das Parlament aufzuheben, weil in ihm die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage des Front National gegen die Entscheidung vom 14. September 1999 festgestellt worden ist, durch die die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) verfügt worden war;.

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