Rechtsprechung
EuG, 05.03.2012 - T-446/07 DEP |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Royal Appliance International / OHMI - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx)
Verfahren - Kostenfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Royal Appliance International / OHMI - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx)
Verfahrensgang
- EuG, 15.09.2009 - T-446/07
- EuGH, 30.06.2010 - C-448/09
- EuGH, 19.05.2011 - C-448/09
- EuG, 05.03.2012 - T-446/07 DEP
- EuGH - C-448/09 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Auszug aus EuG, 05.03.2012 - T-446/07
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die Kosten beschränkt sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet worden sind und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, I-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2004, Alejandro/HABM - Anheuser Busch (BUDMEN), T-129/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 03.07.2003 - T-129/01
Alejandro / OHMI - Anheuser-Busch (BUDMEN)
Auszug aus EuG, 05.03.2012 - T-446/07
Es braucht bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2004, Alejandro/HABM - Anheuser Busch (BUDMEN), T-129/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
- EuG, 14.07.2015 - T-223/12
Ntouvas / ECDC
Il y a donc lieu de considérer la somme de 322 euros comme des dépens récupérables (ordonnance du 5 mars 2012, Royal Appliance International/OHMI, T-446/07 DEP, EU:T:2012:100, point 21). - EuG, 23.05.2012 - T-213/09
'Yorma''s / OHMI - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA''S)' - Verfahren - …
Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse der Gerichts Airtours/Kommission, oben in Randnr. 9 angeführt, Randnr. 17, und vom 5. März 2012, Royal Appliance International/HABM - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte [Centrixx], T-446/07 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). - EuG, 06.06.2013 - T-486/07
Ford Motor / OHMI - Alkar Automotive (CA)
Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins [voir ordonnance du Tribunal du 5 mars 2012, Royal Appliance International/OHMI - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx), T-446/07, non publié au Recueil, point 11, et la jurisprudence y citée].