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   EuG, 09.11.2016 - T-746/15   

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https://dejure.org/2016,41992
EuG, 09.11.2016 - T-746/15 (https://dejure.org/2016,41992)
EuG, Entscheidung vom 09.11.2016 - T-746/15 (https://dejure.org/2016,41992)
EuG, Entscheidung vom 09. November 2016 - T-746/15 (https://dejure.org/2016,41992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Biofa / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Biofa / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 - Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - 13 B 717/20
    vgl. EuG, Beschluss vom 9. November 2016- T-746/15 -, juris, Rn. 34.

    vgl. EuG, Beschluss vom 9. November 2016- T-746/15 -, juris, Rn. 34.

  • EuG, 20.08.2020 - T-755/18

    FL Brüterei M-V u.a./ Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Die bloße Tatsache, dass eine Vorschrift Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, reicht demnach nicht aus, um ihn als von dieser Vorschrift unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T-746/15, EU:T:2016:658, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass Auswirkungen auf die Möglichkeiten, das Produkt eines Klägers zu vermarkten, wirtschaftliche Folgen sind, die nicht seine Rechtsstellung, sondern allein seine faktische Lage betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T-746/15, EU:T:2016:658, Rn. 37).

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