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   EuG, 15.06.2022 - T-532/16   

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https://dejure.org/2022,14024
EuG, 15.06.2022 - T-532/16 (https://dejure.org/2022,14024)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2022 - T-532/16 (https://dejure.org/2022,14024)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - T-532/16 (https://dejure.org/2022,14024)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    YT und YU/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten - Herkunftsort, der in einem Drittland liegt - Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 18.04.2024 - C-567/22

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Im Rahmen der Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer drei Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Aus demselben Grund sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-568/22 P bis C-570/22 P als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung der in diesen Rechtssachen angefochtenen Urteile in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Klageantrags der Klagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 gerichtet sind.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T - 531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T - 532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T - 533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T - 545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T - 531/16), von YT und YU (T - 532/16), von YV (T - 533/16) sowie von ZA (T - 545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T - 531/16 bis T - 533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T - 545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T - 531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C - 567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T - 532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C - 568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T - 533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C - 569/22 P entstanden sind.

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