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   EuG, 25.03.2022 - T-151/21   

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EuG, 25.03.2022 - T-151/21 (https://dejure.org/2022,7037)
EuG, Entscheidung vom 25.03.2022 - T-151/21 (https://dejure.org/2022,7037)
EuG, Entscheidung vom 25. März 2022 - T-151/21 (https://dejure.org/2022,7037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saure/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe der BioNTech SE und deren Lieferzeiten - Anfängliche Verweigerung - Nicht anfechtbare Handlung - Antrag auf Anpassung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Saure/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe der BioNTech SE und deren Lieferzeiten - Anfängliche Verweigerung - Nicht anfechtbare Handlung - Antrag auf Anpassung der ...

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 07.09.2022 - T-651/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Am 19. März 2021 erhob der Kläger eine Klage gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021, die unter dem Aktenzeichen T-151/21 in das Register eingetragen wurde.

    Am 29. Juli 2021 hatte der Kläger auch die Klageschrift in der Rechtssache T-151/21 angepasst, um dem genannten Beschluss Rechnung zu tragen.

    Am 6. Oktober 2021, also am Tag vor der Erhebung der vorliegenden Klage, passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T-151/21 an, um dem angefochtenen Beschluss Rechnung zu tragen (im Folgenden: Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021).

    Da die vorliegende Klage parallel zur Einreichung des Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 erhoben wurde, der ebenfalls den angefochtenen Beschluss betrifft, sind die Hauptparteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Frage einer potenziellen Rechtshängigkeit in der vorliegenden Rechtssache befragt worden.

    Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 7. Oktober 2021 um 12.35 Uhr bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während der Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 um 17.42 Uhr des vorhergehenden Tags eingegangen ist.

    Die Kommission hat sowohl in ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die vorliegende Klage angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache und des Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache T-151/21 wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei.

    Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit entfiele, wenn das Gericht, wie von ihr geltend gemacht, die Klage in der Rechtssache T-151/21 für unzulässig erklärte.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift und dem Inhalt des in der Rechtssache T-151/21 eingereichten Anpassungsschriftsatzes vom 6. Oktober 2021 in Verbindung mit dem bereits zuvor in dieser Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz (siehe oben, Rn. 12), dass die Anträge, die geltend gemachten Klagegründe und die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente in beiden Rechtssachen im Wesentlichen identisch sind.

    Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-151/21 in der durch den Anpassungsschriftsatz vom 6. Oktober 2021 angepassten Fassung mit Beschluss vom 25. März 2022, Saure/Kommission (T-151/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:208), als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

    Aus diesem Grund besteht der Rechtsstreit, der aus der Klage in der Rechtssache T-151/21 resultierte, nicht mehr, so dass der vorliegenden Klage keine Rechtshängigkeit mehr entgegensteht und sie zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.09.2022 - T-448/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Am 19. März 2021 erhob der Kläger eine Klage gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021, die unter dem Aktenzeichen T-151/21 in das Register eingetragen wurde.

    Da die vorliegende Klage parallel zur Einreichung des Anpassungsschriftsatzes am 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 erhoben wurde, der ebenfalls den angefochtenen Beschluss betrifft (im Folgenden: Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021), sind die Hauptparteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Frage einer potenziellen Rechtshängigkeit in der vorliegenden Rechtssache befragt worden.

    Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 30. Juli 2021 um 12.54 Uhr bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während der Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 um 17.41 Uhr des vorhergehenden Tags eingegangen ist.

    Die Kommission hat sowohl in ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die vorliegende Klage angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache und des Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T-151/21 wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei.

    Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit entfiele, wenn das Gericht, wie von ihr geltend gemacht, die Klage in der Rechtssache T-151/21 für unzulässig erklärte.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift und dem Inhalt des in der Rechtssache T-151/21 eingereichten Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021, dass die Anträge, die geltend gemachten Klagegründe und die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente in beiden Verfahrensschriftsätzen im Wesentlichen identisch sind.

    Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-151/21 in der durch den Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 angepassten Fassung mit Beschluss vom 25. März 2022, Saure/Kommission (T-151/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:208), als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

    Aus diesem Grund besteht der Rechtsstreit, der aus der Klage in der Rechtssache T-151/21 resultierte, nicht mehr, so dass der vorliegenden Klage keine Rechtshängigkeit mehr entgegensteht und sie zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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