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   EuG, 26.01.1995 - T-90/91 und T-62/92   

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https://dejure.org/1995,36296
EuG, 26.01.1995 - T-90/91 und T-62/92 (https://dejure.org/1995,36296)
EuG, Entscheidung vom 26.01.1995 - T-90/91 und T-62/92 (https://dejure.org/1995,36296)
EuG, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - T-90/91 und T-62/92 (https://dejure.org/1995,36296)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament.

    [fremdsprachig] Beamte - Rücknahme einer Entscheidung, mit der eine Berufskrankheit anerkannt wird - Nachfolgender Erlaß einer Entscheidung, mit der die Anerkennung der Berufskrankheit abgelehnt wird - Aufhebung.

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 17.04.1997 - C-90/95

    De Compte / Parlament

    1 Herr de Compte hat mit Schriftsatz, der am 24. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 1995 in den Rechtssachen T-90/91 und T-62/92 (De Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-1; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt wegen Aufhebung dieses Urteils mit Ausnahme der darin ausgesprochenen Verurteilung des Parlaments, an den Rechtsmittelführer 200 000 BFR als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen.

    20 Am 19. Dezember 1991 erhob der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-90/91 beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. April 1991 über die Rücknahme der Entscheidung vom 24. Januar 1991, mit der das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkannt worden war, sowie der Entscheidung vom 23. September 1991, mit der seine Beschwerde vom 4. Juni 1991 zurückgewiesen worden war.

    21 Am 4. September 1992 erhob der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-62/92 beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Januar 1992, mit der festgestellt worden war, daß er nicht an einer Berufskrankheit leide, und der Entscheidung vom 4. Juni 1992, mit der seine Beschwerde vom 8. April 1992 zurückgewiesen worden war.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 1995 in den Rechtssachen T-90/91 und T-62/92 (De Compte/Parlament) wird mit Ausnahme der darin ausgesprochenen Verurteilung des Europäischen Parlaments, an den Rechtsmittelführer 200 000 BFR als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, aufgehoben.

    In der Rechtssache T-90/91 wird die Entscheidung vom 18. April 1991 aufgehoben.

    In der Rechtssache T-62/92 wird die Entscheidung vom 20. Januar 1992 aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1996 - C-90/95

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Entscheidung, mit der

    Der Rechtsmittelführer focht diese Entscheidung sowie die Zurückweisung seiner Beschwerde vor dem Gericht an (Rechtssache T-90/91).

    Der Rechtsmittelführer focht auch diese Entscheidung zusammen mit der Zurückweisung der Beschwerde vor dem Gericht an (Rechtssache T-62/92).

    21 Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft den Teil des Urteils des Gerichts, der sich nur auf die Rechtssache T-62/92 bezieht.

    (1) - Verbundene Rechtssachen T-90/91 und T-62/92 (De Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-1).

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nämlich zulässig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und das Organ, das diesenVerwaltungsakt erlassen hat, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Verwaltungsakts in dessen Rechtmäßigkeit ausreichend berücksichtigt (Urteile des Gerichtshofes Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, zitiert in Randnr. 139, 119; vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 38; vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 10; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12; Urteil de Compte/Parlament, zitiert in Randnr. 133, Randnr. 35; Urteile des Gerichts vom 26. Januar 1995 in den Rechtssachen T-90/91 und T-62/92, de Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, I-A-1 und II-1, Randnr. 37; Gooch/Kommission, zitiert in Randnr. 139, Randnr. 53).
  • EuG, 29.01.1998 - T-157/96

    Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    91, n. 1, dello Statuto, anche in mancanza di rituali conclusioni, esso ha il potere, non solo di annullare atti, ma se occorre, di condannare d'ufficio la convenuta al risarcimento del danno morale derivato da un illecito amministrativo (v. sentenze della Corte Fiddelaar/Commissione. citata, pag. 1063, e 5 giugno 1980, causa 24/79, Oberthiir/Commissione. Race. pag. 1743, punto 14; sentenza del Tribunale 26 gennaio 1995, cause riunite T-90/91 e T-62/92, de Compte/Parlamento, Race. PI pag. II-l, punto 64).
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