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   EuG, 27.11.2015 - T-355/09 DEP   

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EuG, 27.11.2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin infolge des Urteils vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Tragung der Kosten.

    Mit ihrem am 18. März 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Klägerin, das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) aufzuheben.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Die Kostennote enthält nämlich eine Kostenaufstellung, in der die Honorare nach den vom Beistand der Streithelferin im Rahmen des Urteils Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) geleisteten Arbeiten und unternommenen Schritten aufgeschlüsselt sind, ohne jedoch die für jeden aufgeführten Posten aufgewandte Arbeitszeit und den angewandten Stundensatz anzugeben.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-141/13

    Wedl & Hofmann / Reber - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.

    Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding (C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133), entschied der Gerichtshof, da der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht nach seiner Auffassung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, nur über den Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-141/13 P und setzte diese Kosten auf 3 283, 15 Euro fest.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Was des Weiteren die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung von Marken im Handel ein klares Interesse an der Abweisung der Klage der Klägerin auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2009 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26).

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, der den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden ist, und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 18, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 23).

    Was schließlich den Arbeitsaufwand betrifft, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben abhängt (vgl. Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 27).

    Dies erleichterte die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für das Verfassen der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2013 - T-589/11

    Phonebook of the World / OHMI - Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Unter diesen Umständen ist eine strenge Beurteilung der erstattungsfähigen Honorare zwingend geboten (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2013, Phonebook of the World/HABM - Seat Pagine Gialle [PAGINE GIALLE], T-589/11 DEP, EU:T:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.
  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber Holding/HABM - Klausmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, Rn. 22).
  • EuG, 19.03.2009 - T-333/04

    House of Donuts / OHMI - Panrico (House of donuts)

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber Holding/HABM - Klausmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, Rn. 22).
  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

    Ferner kannte der erste Beistand des Streithelfers die Rechtssache bereits, da er ihn vor der Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO vertreten hatte; dies konnte ihm die Arbeit in gewissem Umfang erleichtern und die für das Verfassen des Schriftsatzes des Streithelfers aufgewandte Zeit verringern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2015, Walzer Traum, T-355/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:960, Rn. 28).
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