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   EuG, 28.06.2000 - T-212/98   

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EuG, 28.06.2000 - T-212/98 (https://dejure.org/2000,28087)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2000 - T-212/98 (https://dejure.org/2000,28087)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - T-212/98 (https://dejure.org/2000,28087)
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Wird zitiert von ...

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-212/98 (Neptune Orient Lines/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht schließlich geltend, die Feststellung der Kommission, dass die wirtschaftlichen Bande zwischen ihr und den übrigen TACA-Mitgliedern so stark seien, dass von einer kollektiven beherrschenden Stellung ausgegangen werden könne, beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Bande zwischen ihnen.

    Dieses Ergebnis wird bezüglich der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 nicht durch deren geringen Marktanteil oder durch deren geringen Umsatz im genannten Fahrtgebiet in Frage gestellt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht zudem geltend, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse.

    Auf das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-212/98, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse, ist schon oben in den Randnummern 630 bis 634 im Rahmen der vorhergehenden Klagegründe eingegangen worden.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht ebenfalls geltend, obwohl die durchschnittliche Unternehmensgröße der Gruppe "Kleine bis mittelgroße Transportunternehmen", in die sie eingeordnet worden sei, weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Größe der größten TACA-Transportunternehmen ausmache, sei ihr eine Geldbuße auferlegt worden, die halb so hoch sei wie die, die gegen die großen TACA-Transportunternehmen verhängt worden sei.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Zwar kann diese Methode, wie vor allem die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ausführt, für bestimmte Klägerinnen zu einer verhältnismäßig höheren Geldbuße führen.

    Der von der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 angestellte Vergleich mit dem Urteil vom 20. April 1999, PVC II, zitiert oben in Randnummer 191, geht fehl.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ist der Ansicht, dass die Unsicherheiten, die in Bezug auf den Stand des Gemeinschaftsrechts bestünden, insbesondere die Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung, erst recht für sie gälten, da sie als nicht der Gemeinschaft angehörende Verladerin eine schwache Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht geltend, wegen ihrer schwachen Stellung auf dem relevanten Markt und wegen ihrer Eigenschaft als Marktneuling habe sie zum einen keine wesentliche Rolle bei den angeblichen Zuwiderhandlungen spielen können und zum anderen die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begehen können.

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