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   EuG, 30.06.1992 - T-25/91   

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https://dejure.org/1992,13321
EuG, 30.06.1992 - T-25/91 (https://dejure.org/1992,13321)
EuG, Entscheidung vom 30.06.1992 - T-25/91 (https://dejure.org/1992,13321)
EuG, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - T-25/91 (https://dejure.org/1992,13321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Pilar Arto Hijos gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Anerkennung eines Hilfskraftvertrags als Vertrag eines Bediensteten auf Zeit - Abgangsgeld - Abzug der Beiträge zur Versorgungsordnung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Vertrags über die Einstellung als Hilfskraft im Hinblick auf den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen als Vertrag über die Anstellung als Bediensteter auf Zeit; Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vom Abgangsgeld; Anspruch auf einen Ausgleich zwischen den ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 38 des Anhangs VIII; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 83 Abs. 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 24; ; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäis... chen Gemeinschaften Art. 39

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 30.06.1992 - T-25/91
    Die Klägerin kann aber nur dann den Ersatz des von ihr angeblich behaupteten Schadens verlangen, wenn sie dartut, daß das Organ einen Amtsfehler begangen hat, daß tatsächlich ein bestimmter und meßbarer Schaden entstanden ist und daß zwischen Amtsfehler und behauptetem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (siehe das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1992 - T-25/91
    58 Im übrigen betrifft die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung den ° von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zu gewährenden ° Schutz der Beamten gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahme des Organs selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk/Kommission, Slg. 1982, 1155, und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229).
  • EuGH, 23.02.1983 - 225/81

    Toledano-Laredo / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1992 - T-25/91
    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs über den Rechtscharakter der Verträge von Bediensteten auf Zeit und Hilfskräften hat die Verwaltung geprüft, ob gewisse (frühere) Hilfskraftverträge als Verträge von Bediensteten auf Zeit anerkannt werden können (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1983 in den verbundenen Rechtssachen 225/81 und 242/81, Toledano Laredo u. a./Kommission, Slg. 1983, 347).
  • EuGH, 09.12.1982 - 191/81

    Plug / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1992 - T-25/91
    58 Im übrigen betrifft die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung den ° von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zu gewährenden ° Schutz der Beamten gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahme des Organs selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk/Kommission, Slg. 1982, 1155, und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229).
  • EuGH, 25.03.1982 - 98/81

    Munk / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.06.1992 - T-25/91
    58 Im übrigen betrifft die Beistandspflicht gemäß Artikel 24 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung den ° von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan zu gewährenden ° Schutz der Beamten gegen Handlungen Dritter und nicht gegen die Maßnahme des Organs selbst, deren Überprüfung sich nach anderen Bestimmungen des Statuts richtet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 178/80, Bellardi-Ricci/Kommission, Slg. 1981, 3187, vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81, Munk/Kommission, Slg. 1982, 1155, und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229).
  • EuG, 23.03.1993 - T-63/92

    Carlos Gómez González u. a. gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    5 Am 19. April 1991 erhoben die Kläger die Klagen in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91, mit denen die Aufhebung der genannten Entscheidungen vom 27. Juli 1990 begehrt wurde, soweit sie die beanstandeten Abzuege bei der Errechnung des Abgangsgeldes beinhalteten.

    In diesen Rechtssachen fand die mündliche Verhandlung vor dem Gericht am 15. Januar 1992 statt; die Klagen wurden mit zwei rechtskräftig gewordenen Urteilen des Gerichts vom 30. Juni 1992 abgewiesen (Rechtssache T-24/91, Gómez González u. a./Rat, Slg. 1992, II-1881, und Rechtssache T-25/91, Pilar Arto Hijos/Rat, Slg. 1992, II-1907).

    Zu Unrecht sind Sie der Auffassung, daß die Äusserungen des Bevollmächtigten des Rates in der Sitzung des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 eine ,neue Tatsache' darstellt, ,die für die vorliegende Beschwerde' , deren Gegenstand ein anderer ist, ,neue Fristen in Lauf setzt'.

    14 Die Kläger machen geltend, daß der Vertreter des Rates in der Sitzung vom 15. Januar 1992 vor dem Gericht in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 vorgetragen habe, daß sich die spanische Übersetzungsabteilung 1986 in einer kritischen Lage befunden habe und daß wegen der unzureichenden Zahl von erfolgreichen Absolventen der verschiedenen Auswahlverfahren nur 13 Übersetzer der spanischen Sprache auf die 49 freien Planstellen hätten berufen werden können.

    20 Im Hinblick auf das Argument der Kläger, daß der Neubeginn der Klagefristen durch das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache ° der Erklärungen des Vertreters des Rates in der Sitzung vom 15. Januar 1992 vor dem Gericht in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 ° gerechtfertigt sei, trägt der Rat vor, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen, die dem Betroffenen nachteilig sein können, den Neubeginn zwingender Fristen bewirken und zur Prüfung eines solchen Antrags führen könnten (vgl. Petrilli, a. a. O.).

    21 Der Rat ist der Ansicht, daß vorliegend keine neue Tatsache eingetreten sei, da die Erklärungen des Bevollmächtigten des Rates in der öffentlichen Sitzung vom 15. Januar 1992 in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 von ihrem Wesen her nicht zu einer Änderung der Rechtslage der Kläger hätten führen können.

    26 Das Gericht hält daher die Behauptung der Kläger, daß sie Kenntnis von den oben genannten, von ihnen als neue Tatsachen gewerteten Umständen anläßlich der Erklärungen des Bevollmächtigten des Rates erstmals in der Sitzung vom 15. Januar 1992 in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 erlangt hätten, für unzutreffend.

    27 Die Kläger können sich um so weniger auf das Vorhandensein einer angeblich neuen Tatsache berufen, als sie bereits während des schriftlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-24/91 und T-25/91 behauptet hatten, daß ihnen infolge eines Fehlers der Verwaltung zu Unrecht die Stellung als Hilfskraft eingeräumt worden sei, wie sich aus den Randnummern 30 und 33 der genannten Urteile des Gerichts vom 30. Juni 1992 ergibt.

  • EuG, 16.11.2018 - T-576/16

    OT / Kommission

    Ainsi que le relève la Commission, selon une jurisprudence constante, l'article 24 du statut vise à assurer la défense des fonctionnaires contre les agissements de tiers et non contre les actes qui émanent de leur propre institution (arrêts du 9 décembre 1982, Plug/Commission, 191/81, EU:C:1982:421, point 21, et du 30 juin 1992, Arto Hijos/Conseil, T-25/91, EU:T:1992:77, point 58).
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