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   EuG, 30.09.2020 - T-13/19   

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EuG, 30.09.2020 - T-13/19 (https://dejure.org/2020,30013)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2020 - T-13/19 (https://dejure.org/2020,30013)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2020 - T-13/19 (https://dejure.org/2020,30013)
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    24 Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass diese Frage Gegenstand einer Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-13/19 sei.

    In der Rechtssache T-13/19 entgegnet die Kommission, da der Mitgliedstaat die geforderte Zahlung geleistet habe, liege kein diesem vorwerfbarer Rechtsverstoß mehr vor, so dass es für die Kommission keine Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gebe.

    48 Im vorliegenden Fall zeigen das meines Erachtens die vergeblichen Versuche der Rechtsmittelführerin, die die Kommission wiederholt aufgefordert hat, eine Vertragsverletzungsklage gegen sie zu erheben, und die bis zur Erhebung einer Untätigkeitsklage unter der Rechtssachennummer T-13/19 gegangen sind, mit der die Rechtsmittelführerin und Klägerin in jenem Verfahren die Feststellung beantragt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstoßen hat, dass sie im Zusammenhang mit der bedingten Zurverfügungstellung traditioneller Eigenmittel durch die Tschechische Republik insoweit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen diese eingeleitet und den streitigen Betrag auch nicht zurückgezahlt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel -

    3 Vgl. Beschluss vom 30. September 2020, Tschechische Republik/Kommission (T-13/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:455), über die Rücknahme der Klage durch die Tschechische Republik.
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