Rechtsprechung
   EuG - T-209/08   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,4711
EuG - T-209/08 (https://dejure.org/9999,4711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,4711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

    Auf die Klage in der Rechtssache T-209/08 hin erklärte das Gericht, ebenfalls mit dem angefochtenen Urteil(16), die streitige Entscheidung in Bezug auf Portielje in vollem Umfang für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Verfahrens auf.

    Dieses Rechtsmittel hat allein jenen Teil des angefochtenen Urteils zum Gegenstand, in dem das Gericht der Nichtigkeitsklage von Portielje in der Rechtssache T-209/08 stattgab(17).

    Folglich sind Ziff. 4 und Ziff. 6 des Tenors des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht über die Klage von Portielje in der Rechtssache T-209/08 entschieden hat, aufzuheben.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in seinem Urteil die von Portielje im erstinstanzlichen Verfahren in der Rechtssache T-209/08 geltend gemachten Klagegründe umfassend geprüft.

    A - Zum ersten Klagegrund von Portielje in der Rechtssache T-209/08.

    Mit ihrem ersten Klagegrund in der Rechtssache T-209/08 macht Portielje geltend, sie sei kein Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne, so dass zwischen ihr und Gosselin keine Beziehung wie die zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft bestehe(74).

    B - Zum zweiten Klagegrund von Portielje in der Rechtssache T-209/08.

    Mit ihrem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-209/08 bringt Portielje vor, sie könne nicht für Handlungen von Gosselin zur Verantwortung gezogen werden, da sie auf diese Gesellschaft keinen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe(76).

    Was die weiteren von Portielje in der Rechtssache T-209/08 erhobenen Klagegründe anbelangt, so hat schon das Gericht sie allesamt für unbegründet erachtet.

    Alles in allem ist somit die Nichtigkeitsklage von Portielje in der Rechtssache T-209/08 in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen.

    1) Ziff. 4 und Ziff. 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-208/08 und T-209/08, Gosselin Group NV u. a./Kommission, werden aufgehoben.

    2) Die von der Stichting Administratiekantoor Portielje in der Rechtssache T-209/08 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

    3) Die Stichting Administratiekantoor Portielje trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-209/08 sowie die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

    3 - Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Gosselin Group u. a./Kommission (T-208/08 und T-209/08).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08, Slg. 2011, II-3639, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-209/08 die Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) (im Folgenden: streitige Entscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 final der Kommission vom 24. Juli 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje (im Folgenden: Portielje) betraf.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 5. März 2010 wurde die Rechtssache T-209/08 mit der Rechtssache T-208/08, die von Gosselin ebenfalls gegen die streitige Entscheidung anhängig gemacht worden war, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Da die Rechtsmittelgründe somit begründet sind, ist dem Rechtsmittel stattzugeben, und die Nrn. 4 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht die streitige Entscheidung in geänderter Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie Portielje betrifft, und der Kommission die Kosten in der Rechtssache T-209/08 auferlegt hat, sind aufzuheben.

    Da Portielje im vorliegenden Fall sowohl im Rechtsmittelverfahren als auch mit ihrer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-209/08 unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, sind Portielje sowohl die im vorliegenden Rechtszug als auch die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Die Ziff. 4 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08), werden aufgehoben.

    Die Klage der Stichting Administratiekantoor Portielje in der Rechtssache T-209/08 wird abgewiesen.

    Die Stichting Administratiekantoor Portielje trägt die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-209/08 und die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht