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   EuG - T-382/02   

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EuG - T-382/02 (https://dejure.org/9999,92289)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Um die Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, de Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-382/02, Partido Latinoamericano/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Um die Achtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, de Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 12. März 2003 in der Rechtssache T-382/02, Partido Latinoamericano/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 6).
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