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   EuGH, 02.03.2023 - C-664/21   

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https://dejure.org/2023,3337
EuGH, 02.03.2023 - C-664/21 (https://dejure.org/2023,3337)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.2023 - C-664/21 (https://dejure.org/2023,3337)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 2023 - C-664/21 (https://dejure.org/2023,3337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    NEC PLUS ULTRA COSMETICS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Erfüllung der materiellen Anforderungen - Frist für die Vorlage von Beweisen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Erfüllung der materiellen Anforderungen - Frist für die Vorlage von Beweisen

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-664/21
    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht insbesondere auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, EU:C:2021:723), ergangen ist, in der der Gerichtshof eine ähnliche Frage angesprochen habe.

    Gleichwohl hindern diese Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, die Vorlage solcher Nachweise nach einer solchen Entscheidung zuzulassen (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 58).

    Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, richtet sich die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Nachweise, die nach Erlass der einen Erstattungsantrag zurückweisenden Entscheidung vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, da sie nicht in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59).

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Bestimmungen der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzulehnen, wenn der Steuerpflichtige der zuständigen Steuerverwaltung selbst auf deren Aufforderung hin nicht innerhalb der gesetzten Frist alle in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt und Auskünfte erteilt hat, ungeachtet dessen, dass er diese Dokumente und Auskünfte im Überprüfungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren über die Klage gegen die einen solchen Erstattungsanspruch versagende Entscheidung von sich aus vorgelegt bzw. erteilt hat, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt werden (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 63 und Tenor).

    In Anbetracht von Art. 131 der Richtlinie 2006/112, wonach die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 dieser Richtlinie, zu denen die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie gehört, unbeschadet sonstiger Unionsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt werden, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, richtet sich daher die Einführung nationaler Vorschriften, nach denen Beweise, die wie im Ausgangsrechtsstreit im Rahmen einer Nacherhebung von Mehrwertsteuer vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen, gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; dabei dürfen diese Vorschriften aber nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige interne Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder sie übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, im Rahmen eines Verfahrens zur Nacherhebung von Mehrwertsteuer ohne jede zeitliche Beschränkung zusätzliche Beweise vorzulegen, dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, der verlangt, dass die steuerliche Lage des Steuerpflichtigen in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann zwar das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer in bestimmten Situationen verweigert werden, insbesondere weil der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die für die Feststellung des Bestehens dieses Rechts erforderlichen Beweise nach mehreren erfolglosen Mahnungen der Steuerverwaltung verspätet vorgelegt hat, während das Verfahren bereits gerichtlich anhängig war - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, EU:C:2021:723), ergangen ist -, aber dennoch hat die Steuerverwaltung, wenn sie einem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuerbefreiung in einem frühen Stadium des Steuerverfahrens verweigert, die strikte Einhaltung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten.

    Zweitens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist, der verlangt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften, die die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C-294/20, EU:C:2021:723, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Auszug aus EuGH, 02.03.2023 - C-664/21
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Vorsteuerabzug ist zu entnehmen, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleisten muss, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 77).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-746/22

    Slovenské Energetické Strojárne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

    Im Urteil Nec Plus Ultra Cosmetics hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass "[d]ie Nichtberücksichtigung von Beweisen vor dem Erlass eines ... Steuerbescheids ... geeignet [ist], die Ausübung der vom Unionsrecht anerkannten Rechte übermäßig zu erschweren, da eine solche Nichtberücksichtigung die Möglichkeit der steuerpflichtigen Person einschränkt, Beweise für die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung vorzulegen.

    29 Urteil vom 2. März 2023, Nec Plus Ultra Cosmetics (C-664/21, EU:C:2023:142, Tenor).

    32 Urteil vom 2. März 2023, Nec Plus Ultra Cosmetics (C-664/21, EU:C:2023:142, Rn. 37).

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