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   EuGH, 02.06.2005 - C-68/04   

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https://dejure.org/2005,44891
EuGH, 02.06.2005 - C-68/04 (https://dejure.org/2005,44891)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-68/04 (https://dejure.org/2005,44891)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-68/04 (https://dejure.org/2005,44891)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 13. Februar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-68/04
    6 Il convient, à cet égard, de rappeler que, selon une jurisprudence constante, l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé et les changements intervenus par la suite ne sauraient être pris en compte par la Cour (voir, notamment, arrêts du 30 janvier 2002, Commission/Grèce, C-103/00, Rec.
  • EuGH, 30.05.2002 - C-323/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-68/04
    p. I-1147, point 23, et du 30 mai 2002, Commission/Italie, C-323/01, Rec.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Mit Entscheidung vom 18. Dezember 1991, die in der Mitteilung 92/C 68/04 (ABl. 1992, C 68, S. 14) veröffentlicht und der deutschen Regierung am 14. Januar 1992 zugestellt wurde, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag über die Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfen für die Finanzierung der Investitionen in Mosel I und II, Chemnitz I und II sowie dem Werk in Eisenach mit dem Gemeinsamen Markt.
  • VG Mainz, 12.08.2009 - 3 K 27/09

    Ausfüllbeschränkungen bei Zulassungsbescheinigung verletzen keine Rechte der

    Damit bringt die Richtlinie zum Ausdruck, dass die nunmehr EU-weit vereinheitliche Zulassungsbescheinigung (Teil II) - egal von welchem Mitgliedsstaat sie ausgestellt worden ist - die gleichen Rechtswirkungen haben soll (vgl. Ziffer 3.5.2 Buchst b) der Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht wurden [2007/C 68/04], ABl.EU Nr. C 68 vom 24. März 2007), was zur Folge hat, dass eine beispielsweise in Frankreich ausgestellte Zulassungsbescheinigung die selbe Rechtsqualität wie eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II hat, nämlich insoweit als Legitimationspapier, welches vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren (vgl. insoweit Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 FZV Rdnr. 3) dient.
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