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   EuGH, 03.03.2022 - C-664/20 P   

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EuGH, 03.03.2022 - C-664/20 P (https://dejure.org/2022,5139)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - C-664/20 P (https://dejure.org/2022,5139)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - C-664/20 P (https://dejure.org/2022,5139)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    SRB/ Portigon und Kommission

    Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 - Feststellung eines Beschlusses des ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-664/20
    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen aufwerfen, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601), entschieden hat.

    Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einrichtungen der Union, wie der SRB, können sich daher ebenfalls darauf berufen, wenn sie Parteien in einem solchen Verfahren sind (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die wirksame Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, ist eine vorherige Aufforderung an die Parteien, zu dem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, den das Unionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen beabsichtigt, unter Bedingungen an sie zu richten, die es ihnen ermöglichen, zu diesem Gesichtspunkt zweckdienlich und wirksam Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch dadurch, dass sie diesem Gericht die Beweise vorlegen, die erforderlich sind, damit es über diesen Gesichtspunkt in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich oblag es dem Gericht, den Parteien mitzuteilen, dass es beabsichtigte, seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt zu stützen, und sie folglich aufzufordern, ihm die Argumente vorzutragen, die sie für die Entscheidung des Gerichts über diesen Gesichtspunkt für zweckdienlich hielten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 62).

    Da der SRB vor der mündlichen Verhandlung, die vor dem Gericht stattfand, nicht aufgefordert wurde, sich zum Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses zu äußern, ist folglich zu prüfen, ob er vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in die Lage versetzt wurde, zweckdienlich und wirksam zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 65).

    Um die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, musste der SRB folglich aufgefordert werden, Argumente zu diesem Gesichtspunkt unter Bedingungen vorzutragen, die es ihm erlauben würden, Beweise bezüglich der Feststellung des streitigen Beschlusses zusammenzutragen und sie dem Gericht vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 66 und 67).

    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105).

    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Gerichtshof in mehreren Bereichen des Unionsrechts entschieden, dass die Begründung eines einen Rechtsunterworfenen beschwerenden Rechtsakts, der auf einer Beurteilung der relativen Position privater Wirtschaftsteilnehmer beruht, in gewissem Maße eingeschränkt werden kann, um Informationen bezüglich dieses Wirtschaftsteilnehmers, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zu schützen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 110).

    Wegen der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF - die, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren - beruht die Berechnung dieser Beiträge jedoch nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer Zielausstattung, die durch die Summe der bis Ende 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

    Da die Gesamtzielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller dieser Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des streitigen Beschlusses übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

    Ginge man, wie es das Gericht getan hat, davon aus, dass die Begründung des streitigen Beschlusses es Portigon zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, bedeutete dies zwangsläufig, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

    Drittens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründungspflicht ist als erfüllt anzusehen, wenn den Adressaten eines Beschlusses, mit dem im Voraus erhobene Beiträge zum SRF festgesetzt werden, zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

    Außerdem ist die in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts, wonach die Art und Weise der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 eine inhärente Intransparenz aufweise und es erschwere, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, zurückzuweisen, da die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB nicht daran hindert, seiner Begründungspflicht, wie sie sich aus Rn. 82 des vorliegenden Beschlusses ergibt, nachzukommen, da diese Delegierte Verordnung es ihm ermöglicht, den betroffenen Instituten ausreichende Informationen zu geben, um die Gründe, die die Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF rechtfertigen, nachvollziehen und die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen diese Beschlüsse beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 141).

    Die Feststellung stellt eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Verletzung zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts führen und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung des Textes des streitigen Beschlusses ist hinreichend durch die eigenhändige Unterschrift auf diesem Beschluss durch die Vorsitzende des SRB gewährleistet (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 155).

    Unter diesen Umständen genügt die eigenhändige Unterschrift der Vorsitzenden des SRB auf dem Laufzettel, um die Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses zu gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 163).

    Insoweit ist der SRB zwar nicht in der Lage, ohne gegen seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu verstoßen, das gesamte Zahlenmaterial vorzulegen, das gemäß der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon für das Jahr 2017 verwendet wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

    Daraus folgt, dass der SRB, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, die Informationen zu den anderen betroffenen Instituten, die zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 verwendet wurden, in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen oder an Portigon übermitteln muss, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

    Insbesondere kann der SRB in dem durch die Delegierte Verordnung 2015/63 festgelegten Rahmen, ohne gegen seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu verstoßen, die Grenzwerte jeder "Klasse" und die sich darauf beziehenden Indikatoren weitergeben, um es dem betreffenden Institut zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihm bei der Diskretisierung der Indikatoren, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung festgelegt wurde, zugewiesen worden ist, tatsächlich seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137).

    Außerdem ist der SRB auch in der Lage, die Daten der Bankinstitute, die bei den verschiedenen Schritten der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF herangezogen werden, in allgemeiner Form offenzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 138).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177).

  • EuG, 23.09.2020 - T-420/17

    Portigon / CRU

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-664/20
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T-420/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:438), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Portigon AG betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T - 420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438), wird aufgehoben.

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