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   EuGH, 05.06.1997 - C-56/96   

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https://dejure.org/1997,3068
EuGH, 05.06.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-56/96 (https://dejure.org/1997,3068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

    Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 2 Absatz 1
    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Feststellungskriterium - Niederlassung - In mehreren Mitgliedstaaten niedergelassener Fernsehveranstalter

  • EU-Kommission

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 89/552/EWG; Unterworfensein eines Fernsehveranstalters unter die Rechtshoheit des Mitgliedstaates seiner Niederlassung; Niederlassung eines Fernsehveranstalters in mehr als einem Mitgliedstaat; Tätigkeit eines Fernsehveranstalters

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Fernsehveranstalter

  • Judicialis

    Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehveranstalter, der der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt - Feststellungskriterium - Niederlassung - In mehreren Mitgliedstaaten niedergelassener Fernsehveranstalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    VT4 g. Flämische Gemeinschaft

    VT4 untersteht der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Raad van State - Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit - Persönlicher Geltungsbereich, Artikel 2 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 91
  • BB 1997, 703
  • ZUM 1997, 934
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.09.1996 - C-222/94

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-56/96
    13 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß das vorlegende Gericht mit dieser Frage, die vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025) gestellt wurde, im wesentlichen wissen möchte, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie unterworfen ist.

    14 In dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich hatte der Gerichtshof die Auslegung des Begriffes "Rechtshoheit" in der Wendung "[der]... Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfenen Fernsehveranstaltern" in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie zu prüfen.

    Das vorlegende Gericht hat somit in Anwendung dieses Kriteriums festzustellen, welcher Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Aufsicht über die Tätigkeiten der VT4 auszuüben, wobei es namentlich berücksichtigen muß, an welchem Ort die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden (vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 58).

    21 Diese Argumentation verkennt, daß die Tätigkeit eines Fernsehveranstalters, die darin besteht, dauerhaft Dienstleistungen von dem Mitgliedstaat aus, in dem er im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie ansässig ist, zu erbringen, als solche nicht impliziert, daß im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Tätigkeit ausgeuebt wird, deren vorläufiger oder dauerhafter Charakter zu prüfen ist, wie dies in dem genannten Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich der Fall war.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-56/96
    20 Nach Auffassung der Flämischen Gemeinschaft genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht, daß der Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei; er dürfe vielmehr, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) ergebe, nicht zugleich im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sein.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Das einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch diese Bestimmung gewährleistete Recht, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ist nämlich nicht davon abhängig, dass er entsprechende Dienstleistungen auch in dem Mitgliedstaat erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, VT4, C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Randnr. 22).
  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Zu berücksichtigen ist danach, "an welchem Ort die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen werden" (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-56/96 -, juris Rn. 19).
  • FG Niedersachsen, 13.05.2009 - 6 K 476/06

    Annahme eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs i.S.d. § 8

    Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt die Einbindung in die Wirtschaft des Aufnahmelandes nicht zwingend ein Tätigwerden in dem Land voraus; ausreichend ist bereits auch ein Tätigwerden von dort aus (Roth in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, E I Rz. 52, Fn. 245 unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 C-56/96, EuGHE 1997 I-03143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-250/06

    United Pan-Europe Communications Belgium u.a.

    10 - Urteil vom 5. Juni 1997, VT4 (C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-475/12

    UPC DTH - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und

    19 - Urteile vom 5. Juni 1997, VT4 (C-56/96, Slg. 1997, I-3143, Rn. 22), und vom 8. September 2010, Carmen Media Group (C-46/08, Slg. 2010, I-8149, Rn. 43).
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