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   EuGH, 06.02.1992 - C-75/91   

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https://dejure.org/1992,5524
EuGH, 06.02.1992 - C-75/91 (https://dejure.org/1992,5524)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.1992 - C-75/91 (https://dejure.org/1992,5524)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - C-75/91 (https://dejure.org/1992,5524)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    EWG-Vertrag, Artikel 171
    Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • Wolters Kluwer

    Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Urteils durch die Niederlande

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 171; ; EWG-Vertrag Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 171; EWG-Vertrag Art. 169
    Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Frist für die Durchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofes.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.10.1987 - 236/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 06.02.1992 - C-75/91
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989) ergeben.
  • EuGH, 30.01.1992 - C-328/90

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 06.02.1992 - C-75/91
    7 Auch wenn Artikel 171 keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, verlangt es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen wird und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (so zuletzt das Urteil vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-328/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-425).
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