Rechtsprechung
EuGH, 07.03.1985 - 6/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - BEURTEILUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - KRITERIEN
- EU-Kommission
Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen
- Wolters Kluwer
Zollbefreiung für wissenschaftliche Geräte nach dem Gemeinsamen Zolltarif; Begriff des wissenschaftlichen Gerätes; Prüfung der objektiven technischen Merkmale eines Gerätes; Prüfung des allgemeinen Verwendungszwecks eines Gerätes auf dem Gebiet der Gemeinschaften; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIE EINFUHR - WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE - BEURTEILUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS - KRITERIEN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen. - …
Der Gerichtshof hat nämlich in den beiden Nicolet-Urteilen vom 7. März 1985 (Rechtssachen 6/84 und 30/84, Slg. 1985, 759, 771) ausgeführt, "daß die Kommission die objektiven technischen Merkmale des betreffenden Geräts genau prüfen muß, um festzustellen, ob es ein wissenschaftliches Gerät ist".Auch damit befindet sich die Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinen Urteilen in den Rechtssachen 6/84 und 30/84 zu folgendem Ergebnis gelangt ist: "Da die Kommission das Hauptkriterium nicht in rechtmäßiger Weise angewendet hat, konnte sie ihre Entscheidung nicht auf den zweiten Grund, die Verwendung vergleichbarer Geräte, stützen" (Randnr. 17 der Entscheidungsgründe).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1986 - 13/84
Control Data Belgium Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Andererseits läßt sich durchaus vorstellen, daß dieser Aufbautyp für bestimmte Arten der wissenschaftlichen Forschung ungeeignet wäre, bei denen ein ständiger Dialog mit der Zentraleinheit wünschenswert ist, z. B. für die biologische Forschung, bei der sich die Daten im Laufe eines Experiments ändern können (wie z. B. in der Rechtssache 6/84, Nicolet Instruments/Hauptzollamt Frankfurt am Main/ Flughafen, Slg. 1985, 759).