Rechtsprechung
EuGH, 09.06.1982 - 206/80 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- EU-Kommission
Orlandi
1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN - VORAUSBEZAHLUNG IN DEVISEN - STELLUNG EINER KAUTION ODER EINER BANKBÜRGSCHAFT - ANWENDUNG AUF GESCHÄFTE , MIT DENEN KEINE SPEKULATIVE ...
- EU-Kommission
Orlandi
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Drittländern in die Gemeinschaft; Verstoß der italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 30 und 36 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EWG-Vertrag); Zulässigkeit von Vorauszahlungen für Waren aus anderen ...
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; Verordnung Nr. 120/67 vom 28.06.1968 Art. 18
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1. FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE WAREN - VORAUSBEZAHLUNG IN DEVISEN - STELLUNG EINER KAUTION ODER EINER BANKBÜRGSCHAFT - ANWENDUNG AUF GESCHÄFTE , MIT DENEN KEINE SPEKULATIVE ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1982 - 206/80
- EuGH, 09.06.1982 - 206/80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 09.06.1982 - 210/80
Auszug aus EuGH, 09.06.1982 - 206/80
URTEIL VOM 9.6.82 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 206, 207, 209 UND 210/80 2. Der Begriff "Maßnahme gleicher Wirkung", der für die Einfuhr von unter die Verordnungen Nrn. 120/67 und 827/68 fallenden Waren aus Drittländern gilt, ist im gleichen Sinn wie der für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten geltende Begriff zu verstehen.In den verbundenen Rechtssachen 206, 207, 209 und 210/80 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Ersten Zivilkammer des Tribunale civile Rom in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten.
MINISTERO DEL COMMERCIO CON ĽESTERO (Rechtssache 210/80).
In den Rechtssachen 206 und 207/80 geht es um Waren aus Drittländern, nämlich um Johannisbrot aus Zypern und um Mais aus Argentinien; in den Rechtssachen 209 und 210/80 geht es um Waren, die sich bereits in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden, nämlich um Kaffee aus den Niederlanden und um Baumwollsaatmehl aus der Bundesrepublik Deutschland.
In der Folgezeit gab jede dieser Firmen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. Platzmangel in den Zollagern (Rechtssachen 207 und 210/80) oder die Notwendigkeit, eine Sendung Kaffee aus Indonesien durch eine andere Sendung aus den Niederlanden zu ersetzen (Rechtssache 209/80), ihre Einfuhrzollanmeldung - für alle eingeführten Waren oder einen Teil davon - erst nach Ablauf der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen 30tägigen Frist ab, obwohl die Waren innerhalb dieser Frist in das italienische Hoheitsgebiet gelangt waren.
Sie trägt nur ergänzend vor, daß in den Rechtssachen 209 und 210/80, in denen es um die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geht, die Vorschriften des EWG-Vertrages, insbesondere Artikel 30, anwendbar seien, während in den beiden anderen Rechtssachen, 206 und 207/80, in denen es um Einfuhren aus Drittländern, nämlich von Johannisbrot aus Zypern und von Mais aus Argentinien, geht, im ersten Fall die Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 und im zweiten die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 anwendbar sei.
2. In den beiden Rechtssachen, die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten betreffen (209 und 210/80), untersucht die Kommission die mit der Auslegung von Artikel 106 EWG-Vertrag zusammenhängende Frage.
- In den Rechtssachen 209 und 210/80:.
2 Die Fragen, um die es geht, sind im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem italienischen Außenhandelsministerium und verschiedenen italienischen Unternehmen aufgeworfen worden, die Agrarerzeugnisse eingeführt haben; in den Rechtssachen 206 und 207/80 geht es um Waren aus Drittländern, nämlich um Johannisbrot aus Zypern und um Mais aus Argentinien, während die Rechtssachen 209 und 210/80 Waren betreffen, die sich bereits in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden, nämlich Kaffee aus den Niederlanden und Baumwollsaatmehl aus der Bundesrepublik Deutschland.
- EuGH, 09.06.1982 - 207/80
Auszug aus EuGH, 09.06.1982 - 206/80
MINISTERO DEL COMMERCIO CON ĽESTERO (Rechtssache 207/80),.In den Rechtssachen 206 und 207/80 geht es um Waren aus Drittländern, nämlich um Johannisbrot aus Zypern und um Mais aus Argentinien; in den Rechtssachen 209 und 210/80 geht es um Waren, die sich bereits in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden, nämlich um Kaffee aus den Niederlanden und um Baumwollsaatmehl aus der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie führe auch zu einer Benachteiligung der italienischen Importeure in bezug auf die Einfuhren, die der Abschöpfungsregelung unterlägen (Rechtssache 207/80).
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liege jedoch eine Diskriminierung vor, weil sich die italienischen Importeure in einer ungünstigeren Lage befänden als die Importeure der gleichen Ware in den anderen Mitgliedstaaten, und weil - nur in bezug auf die Rechtssache 207/80 in Anbetracht des durch die Verordnung Nr. 120/67 geschaffenen Abschöpfungssystems der Gemeinschaft - die italienischen Importeure die Einfuhr nicht bis zu dem Tag hinauszögern könnten, an dem die von der Gemeinschaft erhobene Abschöpfung eine geringere Auswirkung habe.
Die italienische Regierung macht außerdem geltend, die betreffenden nationalen italienischen Vorschriften verstießen deshalb nicht gegen Artikel 106 EWG-Vertrag, weil für die Einfuhren (mit Ausnahme der Einfuhr, um die es in der Rechtssache 207/80 gehe) in US- Dollar, also in einer anderen Währung als der des Staates bezahlt worden seien, in dem die Gläubiger ansässig seien.
Sie trägt nur ergänzend vor, daß in den Rechtssachen 209 und 210/80, in denen es um die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geht, die Vorschriften des EWG-Vertrages, insbesondere Artikel 30, anwendbar seien, während in den beiden anderen Rechtssachen, 206 und 207/80, in denen es um Einfuhren aus Drittländern, nämlich von Johannisbrot aus Zypern und von Mais aus Argentinien, geht, im ersten Fall die Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 und im zweiten die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 anwendbar sei.
- In der Rechtssache 207/80: Eine nationale Regelung, die die Vorausbezahlung von Mais, der im Jahre 1973 aus Argentinien eingeführt werden sollte, von der Stellung einer Kaution oder einer Bankbürgschaft abhängig macht, stellt eine durch die Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar.
2 Die Fragen, um die es geht, sind im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen dem italienischen Außenhandelsministerium und verschiedenen italienischen Unternehmen aufgeworfen worden, die Agrarerzeugnisse eingeführt haben; in den Rechtssachen 206 und 207/80 geht es um Waren aus Drittländern, nämlich um Johannisbrot aus Zypern und um Mais aus Argentinien, während die Rechtssachen 209 und 210/80 Waren betreffen, die sich bereits in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befanden, nämlich Kaffee aus den Niederlanden und Baumwollsaatmehl aus der Bundesrepublik Deutschland.
- EuGH, 09.06.1982 - 209/80
Auszug aus EuGH, 09.06.1982 - 206/80
MINISTERO DEL COMMERCIO CON ĽESTERO (Rechtssache 209/80) und.In der Folgezeit gab jede dieser Firmen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. Platzmangel in den Zollagern (Rechtssachen 207 und 210/80) oder die Notwendigkeit, eine Sendung Kaffee aus Indonesien durch eine andere Sendung aus den Niederlanden zu ersetzen (Rechtssache 209/80), ihre Einfuhrzollanmeldung - für alle eingeführten Waren oder einen Teil davon - erst nach Ablauf der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen 30tägigen Frist ab, obwohl die Waren innerhalb dieser Frist in das italienische Hoheitsgebiet gelangt waren.
- EuGH, 10.10.1973 - 34/73
Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 09.06.1982 - 206/80
Der Gerichtshof hat die Artikel 18 und 21 der Verordnung Nr. 120/67 bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1973 in der Rechtssache 34/73 (Variola, Slg. S. 981) ausgelegt in dem er ausführte: "Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, die es rechtfertigen, den Begriff der ,Abgabe gleicher Wirkung' in den Artikeln 9 ff. des Vertrages anders auszulegen als in den Artikeln . - EuGH, 23.11.1978 - 7/78
Thompson
Auszug aus EuGH, 09.06.1982 - 206/80
Der Begriff der öffentlichen Ordnung verweise, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 1978 in der Rechtssache 7/78 (Thompson, Slg. S. 2247) klargestellt habe, auf die wesentlichen Interessen des Staates.