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   EuGH, 10.12.1969 - 18/68   

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EuGH, 10.12.1969 - 18/68 (https://dejure.org/1969,2572)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1969 - 18/68 (https://dejure.org/1969,2572)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - 18/68 (https://dejure.org/1969,2572)
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

    B. - und andere Verbundene Rechtssachen 10 und 18/68 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 10/68 und 18/68 SOCIETÀ ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI mit Sitz in Genua, Corso A. Podestà 2, SOCIETÀ ITALIANA PER L'INDUSTRIA DEGLI ZUCCHERI mit Sitz in Genua, Via Corsica 19, 1 - Verfahrenssprache: Italienisch.

    Aufhebung 1. der Entscheidung Nr. 1/22/66 der Kommission vom 27. Juli 1967 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) in Höhe von 480 000 RE zur Erweiterung und Kapazitätssteigerung der Zuckerfabrik Minerbio (Bologna), deren Eigentümerin die Cooperativa Produttori Bieticoli - CO.PRO.B. - ist, 2. der Entscheidung Nr. 1/17/INON der Kommission vom 2. Oktober 1967 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL in Höhe von 767 000 RE für die Erweiterung der Zuckerfabrik Ostellato (Ferrara), deren Eigentümerin die Cooperativa Produttori Agricoli - CO.PRO.A. - ist, 3. der Entscheidung Nr. 1/73/67 der Kommission vom 7. März 1968 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL in Höhe von 300 000 RE für die Erweiterung und Kapazitätssteigerung der Zuckerfabrik Castiglion Florentino (Arezzo), deren Eigentümerin die Aktiengesellschaft Zuccherificio Castiglionese mit Sitz in Rom ist; in der Rechtssache 18/68:.

    Am 1. August haben die Klägerinnen bei der Kanzlei des Gerichtshofes eine Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung über diesen Antrag eingereicht (Rechtssache 18/68).

    Mit Schreiben vom 8. Oktober 1968 hat der Gerichtshof bei den Parteien angefragt, ob sie in der Rechtssache 18/68 auf die Einreichung von Erwiderung und Gegenerwiderung glaubten, verzichten zu können.

    Durch Beschluß vom 25. Oktober 1968 hat der Gerichtshof die Rechtssachen Nrn. 10/68 und 18/68 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Rechtssache 18/68: Die Klägerinnen beantragen,.

    B - Rechtssache 18/68 Die Klägerinnen tragen in ihrer Klageschrift vor, sie hätten diese Klage, mit der sie die Aufhebung der Ablehnung verlangen, die dem Schweigen auf ihren gemäß Artikel 175 EWGV an die Kommission gerichteten Antrag zu entnehmen sei, eventualiter, vorsorglich und alternativ erhoben.

    Die Klägerinnen stellen in ihren Erklärungen zu den Schriftsätzen der Streithelferinnen zu I fest, daß diese Streithelferinnen sich zur Rechtssache 18/68 nicht äußern und nehmen dann zum Vorbringen der Kommission Stellung.

    Hierzu führen sie insbesondere aus: 1. Wenn im vorliegenden Fall der Grundsatz "ne bis in idem" herangezogen werde, so werde verkannt, daß die Klage 18/68 nur alternativ und hilfsweise erhoben sei.

    B - Rechtssache 18/68 Die Klägerinnen halten die Untätigkeit der Kommission, die bedeute, daß jede Nachprüfung der von ihnen vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte unterblieben sei, für rechtswidrig.

    Mit ihrer auf Artikel 175 des Vertrages gestützten Klage 18/68, die am 1. August 1968 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, fechten dieselben Klägerinnen die stillschweigende ablehnende Entscheidung an, die nach ihrer Auffassung dem Schweigen der Kommission auf den Antrag zu entnehmen ist, mit dem sie die Rücknahme der genannten Entscheidungen verlangt haben.

    Zur Zulässigkeit der Klage 18/68 15 Diese Klage ist auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet, die angeblich dem Schweigen der Kommission auf den an sie gerichteten Antrag zu entnehmen ist, mit dem die Klägerinnen dieAufhebung oder Rücknahme der drei streitigen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit oder aus Zweckmäßigkeitsgründen verlangt haben.

    Die Klagen 10/68 und 18/68 werden als unzulässig abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1969 - 10/68

    Società "Eridania" Zuccherifici Nazionali und andere gegen Kommission der

    Die Klagen 10/68 und 18/68 werden als unzulässig abgewiesen.

    II - Rechtssache 18/68 Bekanntlich haben die Kläger eine zweite, auf Artikel 175 des EWG-Vertrages gestützte Klage eingebracht, um in jedem Falle die Beseitigung der von ihnen kritisierten Entscheidungen zu erreichen.

    Davon kann indessen im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil die Begründung der Klage 18/68 nahezu völlig übereinstimmt mit der der Klage 10/68. Soweit die Kläger zusätzlich Zweckmäßigkeitserwägungen anführen, die die Kommission zur Aufhebung der kritisierten Akte hätten veranlassen können, muß ihnen entgegengehalten werden, daß auf diese Weise eine Klage nach Artikel 175 nicht begründet werden kann.

    Was die Entscheidungen Minerbio und Ostellato angeht, so ist deshalb auch die Klage 18/68 als unzulässig zurückzuweisen.

    - Für unzulässig halte ich in jedem Falle die Klage 10/68, soweit sie sich auf die Entscheidungen Minerbio und Ostellato bezieht, sowie in vollem Umfang die Klage 18/68.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1988 - 166/86

    Irish Cement Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beihilfe

    1 - Siehe das Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 18/68, Eridania, Slg. 1969, 459, und im Rahmen des EGKS-Vertrags die Urteile vom 4. April 1960 in der Rechtssache 34/59, Elz, Slg. 1960, 225, vom 6. April 1962 in den verbundenen Rechtssachen 21 und 26/61, Meroni, Slg. 1962, 155.

    - Siehe die Schlußanträge des Gcneralanwalts Roemer in der Rechtssache 18/68, Eridania, a. a. O.: "Wesentliches Element ist... die Behauptung, ein Gemeinschaftsorgan habe durch seine Untätigkeit den Vertrag verletzt.

  • EuG, 28.11.2005 - T-94/04

    EEB u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit -

    Insoweit sei das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459), wonach sich die Klagebefugnis des Einzelnen nicht allein daraus ergeben könne, dass er in einer Wettbewerbsbeziehung zum Adressaten des angefochtenen Rechtsakts stehe, in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da es sich auf Wettbewerbsverhältnisse beziehe, an denen es hier vollständig fehle.
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