Rechtsprechung
EuGH, 12.07.2001 - C-308/99 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / TF1 und Frankreich
Wettbewerb
- Wolters Kluwer
Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund; Angefochtener Tenor; Untätigkeitsklage von TF 1
- Judicialis
EG-Satzung Art. 49; ; EGV Art. 81
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-308/99
- EuGH, 12.07.2001 - C-308/99 P
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
Kommission / TF1
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-302/99 P.In den verbundenen Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt (Rechtssache C-302/99 P).
In der Rechtssache C-302/99 P beantragt TF1,.
Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. November 2000 sind die Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Da TF1 die Verurteilung derKommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache C-302/99 P unterlegen ist, sind ihr in dieser Rechtssache die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-302/99 P.
- EuG, 03.06.1999 - T-17/96
TF1 / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte:.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt (Rechtssache C-302/99 P).
- EuGH, 24.11.1992 - C-15/91
Buckl u.a. / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
Nach ständiger Rechtsprechung braucht nämlich, wenn der Gerichtshof feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn.
- EuGH, 13.12.2000 - C-44/00
Sodima v Commission
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93). - EuGH, 14.09.1995 - C-396/93
Henrichs / Kommission
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93). - EuGH, 10.06.1993 - C-41/92
The Liberal Democrats / Parlament
Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-308/99
14 bis 17, sowie Beschluss vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-41/92, The Liberal Democrats/Parlament, Slg. 1993, I-3153, Randnr. 4).