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   EuGH, 12.12.1989 - 163/88   

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https://dejure.org/1989,2773
EuGH, 12.12.1989 - 163/88 (https://dejure.org/1989,2773)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.1989 - 163/88 (https://dejure.org/1989,2773)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 163/88 (https://dejure.org/1989,2773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kontogeorgis / Kommission

    Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom des Rates in der Fassung der Verordnung Nr . 2163/70, Artikel 11 Absatz 2; Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 2
    Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Frühere Mitglieder der Organe - Leistungsanspruch - Voraussetzung - Keine Sicherung durch ein anderes Krankheitsfürsorgesystem

  • EU-Kommission

    Kontogeorgis / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anschluss an das Krankheitsfürsorgesystem der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ; Rechte europäischer Beamter

  • Judicialis

    VO Nr. 422/67/EWG Art. 11; ; Beamtenstatut Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 422/67/EWG Art. 11; Beamtenstatut Art. 8
    Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Frühere Mitglieder der Organe - Leistungsanspruch - Voraussetzung - Keine Sicherung durch ein anderes Krankheitsfürsorgesystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitglieder der Kommission; Amtsbezüge; Krankheitsfürsorgesystem; Anderweitige Sicherung; Aktive Beamte; Beamte im Ruhestand; Ruhegehalt; Übergangsregelung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Anschluss an das Krankheitsfürsorgesystem abgelehnt wird.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 14.09.1995 - C-396/93

    Henrichs / Kommission

    50 Das Gericht hat ausserdem entschieden (Randnrn. 83 bis 85), daß die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189) entwickelten Auslegungsgrundsätze wegen der Vergleichbarkeit der in jenem Urteil in Rede stehenden Vorschriften auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden seien.

    52 Der Rechtsmittelführer wendet sich sodann gegen die Bezugnahme des Gerichts auf das Urteil Kontogeorgis/Kommission und vertritt die Auffassung, daß die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Auslegungsgrundsätze nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könnten.

    57 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof im Urteil Kontogeorgis/Kommission entschieden hat, die Prüfung der Gleichwertigkeit zwischen dem Gemeinschaftssystem und dem anwendbaren nationalen System der sozialen Sicherheit nur dann notwendig ist, wenn sie im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts, vorgesehen ist.

  • EuG, 24.06.1993 - T-92/91

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

    Verfehlt seien vor allem auch der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189) sowie die Auslegung der den Ursprung des Rechtsstreits bildenden Verordnung durch die Beklagte unter Hinweis auf Artikel 72 Absatz 1a des Statuts ° der eine andere Zielrichtung habe als die Verordnung ° und die Analogie zu der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), da die in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen obligatorische Maßnahmen gewesen seien, die gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen hätten ergriffen werden können.

    Artikel 11 Absatz 2... könnte nur dann in dem vom Kläger vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden, wenn er im Hinblick auf die Höhe oder die Bedingungen der Deckung ein Kriterium der Gleichwertigkeit zwischen dem Gemeinschaftssystem und dem anwendbaren nationalen System der sozialen Sicherheit enthielte, wie es der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts aufgestellt hat, wonach der Ehegatte eines aktiven Beamten durch das Gemeinschaftssystem gesichert ist, sofern er 'nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe enthalten kann' " (Urteil Kontogeorgis, Slg. 1989, 4189, Randnrn. 7 bis 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    11 - Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Slg. 1989, 4189).
  • EuG, 16.04.1997 - T-66/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Da der Anspruch auf Schutz nach dem Gemeinsamen System öffentlich-rechtlicher Natur ist, fällt die Festlegung des Anwendungsbereichs dieses Systems in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88, Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189, Randnr. 11).
  • EuG, 21.04.2004 - T-172/01

    M / Gerichtshof - Geschiedener Ehegatte eines inzwischen verstorbenen ehemaligen

    137 In entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Rechtstreit (vgl. in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88, Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189, Randnr. 17) ist zu entscheiden, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1994 - C-416/92

    H gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Festsetzung der

    (26) - Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-396/93

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel

    ( 6 ) Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189).
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