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EuGH, 13.07.1972 - 87/71 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen den Grundsatz der Erhaltung des Grundgehalts durch Einstufung in eine entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe; Anforderungen an eine Beurteilung, ein Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und eine Beförderung; Einstufung der Beamten in ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 13.07.1972 - 55/71
Besnard u.a. / Kommission
URTEIL VOM 13.7.1972 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 55-76/71, 86/71, 87/71 UND 95/71 In den verbundenen Rechtssachen 55 bis 76/71, 86, 87 und 95/71, MARIE-JOSÉE BESNARD,.4. Die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 waren Beamte der Besoldungsgruppe C 1. Sie wurden am 1. Juni beziehungsweise 28. Mai 1971 für Dienstposten der Laufbahn B 5/B 4 ernannt und in Vollzug des vorgenannten allgemeinen Beschlusses in die Besoldungsgruppe B 5 Dienstaltersstufe 4 eingestuft.
Diese Beschwerden wies die Kommission in den Fällen der Rechtssachen 55-76/71 durch einen den Betroffenen am 27. Juli 1971 zugestellten Bescheid vom 9. Juli 1971 zurück, in den Fällen der Rechtssachen 86 und 87/71 durch Bescheide vom 27. Juli (86/71) und 4. Oktober (87/71).
7. Die Kläger der Rechtssachen 55-76/71 haben den Gerichtshof am 3. August 1971 mit ihrer Klageschrift vom 27. Juli 1971 angerufen, die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 am 14. und 15. Oktober 1971 mit ihren Klagen vom 4. beziehungsweise 14. Oktober 1971.
Die Rechtssachen 86 und 87/71 sind durch Beschluß des Gerichtshofes vom 10. November 1971 an die Erste Kammer verwiesen und durch Beschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 3. Dezember 1971 mit den Rechtssachen 55-76/71 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Rechtssache 95/71 ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1971 an die Erste Kammer verwiesen und durch Beschluß dieser Kammer vom 8. März 1972 mit den Rechtssachen 55-76/71, 86 und 87/71 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
In der Rechtssache 87/71, a) die Klage für zulässig zu erklären; b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über "Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorie" aufzuheben;.
Die Kläger der Rechtssachen 86 und 87/71 fügen hinzu, auch sie seien Opfer einer Diskriminierung gewesen, denn während sie in die unteren Besoldungsgruppen der Laufbahn B 5/B 4 eingestuft worden seien, seien andere, ebenfalls nach Wirksamwerden des allgemeinen Beschlusses vom 10. März 1971 durch Laufbahnwechsel beförderte Beamte entgegen diesem allgemeinen Beschluß in die Besoldungsgruppe B 4 befördert worden.
In den Rechtssachen 86 und 87/71 wendet sie ein, der Diskriminierungsvorwurf sei erst in der Erwiderung erhoben worden und müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
In den verbundenen Rechtssachen 55-76/71, 86/71, 87/71 und 95/71 werden die Klagen abgewiesen.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-23/99
Kommission / Frankreich
Es ist nämlich klar und von den Parteien unbestritten, dass die Richtlinie 87/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen(6) im vorliegenden Fall nicht greift. - BGH, 13.07.1973 - I ZR 90/72
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Denn der Beklagten kann ein wertvoller Besitzstand an der streitigen Rennzeichnung auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man ihre Gesamtumsatz-Angaben und die von ihr in den beigezogenen Verfügungsakten 24 O 87/71 des Landgerichts Köln vorgenommene Aufschlüsselung ihrer Umsätze auf die Jahre 1965 bis 1971 als richtig unterstellt.