Rechtsprechung
EuGH, 13.12.1973 - 150/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- EU-Kommission
Hollandse Melksuikerfabriek / Hoofdproduktschap Akkerbouwprodukten
- EU-Kommission
Hollandse Melksuikerfabriek / Hoofdproduktschap Akkerbouwprodukten
- Judicialis
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 204/69; ; VERORDNUNG NR. 804/68 ART. 17 ABS. 3
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Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1973 - 150/73
- EuGH, 13.12.1973 - 150/73
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Im Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Hollandse Melksuikerfabriek/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1973, 1633), in dem entschieden worden sei, daß in der fraglichen Zeit kein Anspruch auf Erstattungen bei der Ausfuhr von Milchalbumin bestanden habe, sei nicht über die Frage entschieden worden, ob die durchführende Behörde vernünftigerweise habe annehmen dürfen, sie dürfe die fragliche Bestimmung so auslegen, wie sie dies getan habe.Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Slg. 1973, 1633) entschieden hat, sind die fraglichen Bestimmungen nicht dahin auszulegen, daß die Erstattungen bei der Ausfuhr von Eieralbumin, einem Erzeugnis des Eiersektors, auf Milchalbumin, ein Erzeugnis des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, anzuwenden wären, da es an einer besonderen Bestimmung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für den letztgenannten Sektor fehlt.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1978 - 11/76
Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Kommission der Europäischen …
Die Regierung der Niederlande gesteht nunmehr zu, daß die fraglichen Erstattungen damals nicht geschuldet waren; man könnte sagen, sie sei infolge des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 (Rechtssache 150/73, Hollandse Melksuikerfabriek, Slg. 1973, 1633) zu diesem Zugeständnis gezwungen.Hierzu möchte ich mich auf die Bemerkung beschränken, daß die Verfahren, die aus einer Zahlung unter Vorbehalt hätten hervorgehen können, wahrscheinlich Gelegenheit zu Vorlagen an den Gerichtshof geboten und es somit ermöglicht hätten, den Streitpunkt endgültig zu klären, wie es dann im Zusammenhang mit der Vorabentscheidungssache 150/73 geschah.