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   EuGH, 15.04.2021 - C-594/20   

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https://dejure.org/2021,10241
EuGH, 15.04.2021 - C-594/20 (https://dejure.org/2021,10241)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - C-594/20 (https://dejure.org/2021,10241)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - C-594/20 (https://dejure.org/2021,10241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MiGame

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherverträge - Art. 21 - ,Telefonische Kommunikation" - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, Verbrauchern im Zusammenhang mit einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherverträge - Art. 21 - "Telefonische Kommunikation" - Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, Verbrauchern im Zusammenhang mit einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.09.2018 - C-332/17

    Starman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-594/20
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 13. September 2018, Starman (C-332/17, EU:C:2018:721) entschieden hat, dass Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, dass, wenn ein Unternehmer sämtlichen seiner Kunden eine oder mehrere Kurzwahlnummern zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif zur Verfügung stellt, die Verbraucher, die bereits einen Vertrag mit diesem Unternehmer geschlossen haben, mehr als den Grundtarif bezahlen, wenn sie mit dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen.

    Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 darf der Verbraucher, wenn zum einen ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher geschlossen wurde und zum anderen der Anruf des Verbrauchers diesen Vertrag betrifft, nicht mehr als den Grundtarif bezahlen müssen, um Fragen bezüglich der Erfüllung dieses Vertrags zu klären oder durch diese Richtlinie garantierte Rechte geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 29 und 30).

    Aus dem Kontext, in den sich Art. 21 der Richtlinie 2011/83 einfügt, ergibt sich, dass der Unternehmer dem Verbraucher, der die ihm durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte mittels Telefonanrufen ausübt, nur die Kosten aufbürden darf, die nicht über die Kosten des Grundtarifs hinausgehen (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 21 der Richtlinie keine Ausnahme zu der den Mitgliedstaaten so auferlegten Verpflichtung darstellt, nicht von dem durch diese Richtlinie festgelegten Schutzniveau abzuweichen (Urteil vom 13. September 2018, Starman, C-332/17, EU:C:2018:721, Rn. 28).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-568/15

    Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher

    Auszug aus EuGH, 15.04.2021 - C-594/20
    Der Umstand, dass die Anbieter von Telefondienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie berechtigt sind, den Verbrauchern Entgelte für Telefonanrufe zu berechnen, hat in diesem Zusammenhang keinen Einfluss auf die vorstehenden Erwägungen, sofern die in Rechnung gestellten Beträge die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen, die den Verbrauchern für einen gewöhnlichen Anruf entstanden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 27 und 30).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Abgesehen davon, dass die Definitionen des Begriffs des Verbrauchers in Art. 2 der Richtlinie 93/13 und in Art. 2 der Richtlinie 2011/83 einander weitgehend entsprechen, verfolgt die Richtlinie 2011/83 auch das gleiche Ziel wie die Richtlinie 93/13. Die Richtlinie 2011/83 hat nämlich die Rechte der Verbraucher in Bezug auf Verträge zum Gegenstand, die mit Unternehmern abgeschlossen wurden, und ist darauf ausgerichtet, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem den Verbrauchern Information und Sicherheit bei Geschäften mit Unternehmern gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. April 2021, MiGame, C-594/20, EU:C:2021:309, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    43 Vgl. Beschluss vom 15. April 2021, MiGame (C-594/20, EU:C:2021:309, Rn. 28).
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