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   EuGH, 16.01.2019 - C-389/17   

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https://dejure.org/2019,234
EuGH, 16.01.2019 - C-389/17 (https://dejure.org/2019,234)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - C-389/17 (https://dejure.org/2019,234)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - C-389/17 (https://dejure.org/2019,234)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Paysera LT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufnahme der Tätigkeit von E-Geld-Instituten - Richtlinie 2009/110/EG - Art. 5 Abs. 2 und 3 - Vorschriften über Eigenmittel - Für die Ausübung von mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten erforderliche Eigenmittel - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-661/22

    ABC Projektai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit eines

    4 Urteil vom 16. Januar 2019, Paysera LT (C-389/17, EU:C:2019:25).

    Im Folgenden: Urteil Paysera LT.

    26 Wie im Urteil Paysera LT, Rn. 24, ausgeführt wird, ist der Begriff "Ausgabe von E-Geld" in der Richtlinie 2009/110 nicht definiert.

    Auf die Zweckbestimmung des Transfers von Geldbeträgen wird auch im Urteil Paysera LT, Rn. 29, 32 und 33, im Rahmen von mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten verwiesen.

    Vgl. hierzu Urteil Paysera LT, Rn. 18 bis 22.

  • EuGH, 22.02.2024 - C-661/22

    ABC Projektai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt -

    ABC Projektai trägt vor, das erstinstanzliche Gericht habe die Voraussetzungen für die Ausgabe von E-Geld rechtsfehlerhaft ausgelegt und daher die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 16. Januar 2019, Paysera LT (C-389/17, EU:C:2019:25), nicht befolgt.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das in der Vorlageentscheidung angeführte Urteil vom 16. Januar 2019, Paysera LT (C-389/17, EU:C:2019:25), in diesem Kontext nicht unmittelbar einschlägig ist.

  • OLG Brandenburg, 17.03.2021 - 11 U 42/19

    Voraussetzungen der Verweisung auf eine neue berufliche Tätigkeit in der

    Laut gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherer im Übrigen selbst dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht erklärt hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehender Berufsunfähigkeit allein durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen; dies beruht im Kern auf der Erwägung, dass der schutzbedürftige Versicherungsnehmer in derartigen Konstellationen einen Anspruch auf ein solches Anerkenntnis hat und dass der Gegenseite aus dessen Nichterfüllung keinerlei Vorteil erwachsen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2019 - IV ZR 124/18, Rdn. 17 und 19, juris = BeckRS 2019, 85 95; Urt. v. 18.12.2019 - IV ZR 65/19, Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2019, 35520).
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