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   EuGH, 17.07.2008 - C-153/07   

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https://dejure.org/2008,34617
EuGH, 17.07.2008 - C-153/07 (https://dejure.org/2008,34617)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-153/07 (https://dejure.org/2008,34617)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-153/07 (https://dejure.org/2008,34617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Communication Services TELE2

    Aproximácia právnych predpisov - Povinné poistenie zodpovednosti za skodu spôsobenú prevádzkou motorových vozidiel - Skoda pokrytá týmto poistením - Smernica 72/166/EHS - Clánok 3 ods. 1 - Smernica 84/5/EHS - Clánok 1 ods. 1 a 2 - Smernica 90/232/EHS - Clánok 1 - Pojem ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/388/EWG Art. 4c; ; Richtlinie 97/33/EG Art. 7 Abs. 2; ; Richtlinie 98/61/EG Art. 12 Abs. 7

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. März 2007 - Communication Services TELE2 GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.06.2007 - C-154/07

    01051 Telekom - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-153/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07.

    Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07).

    Gegen diese Urteile haben alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-152/07 sowie die Beklagte und die Beteiligte der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-153/07 und C-154/07 Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

    Mit Beschluss vom 1. Juni 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-153/07
    Daher kann sich ein Einzelner nicht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn es sich um eine Verpflichtung des Staates handelt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer anderen Verpflichtung steht, die aufgrund dieser Richtlinie einem Dritten obliegt (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, einem Einzelnen das Recht auf Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu versagen (vgl. Urteil Wells, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-153/07
    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass sich ein Einzelner in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-500/01

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-153/07
    Aus einer Betrachtung der Erwägungsgründe 5 und 20 der Richtlinie 96/19 in Verbindung mit Art. 4c der Richtlinie 90/388 ergibt sich nämlich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, Beschränkungen in Bezug auf die Umstrukturierung so schnell wie möglich nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/19, und zwar spätestens bis zum 1. Januar 1998, aufzuheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-500/01, Slg. 2004, I-583, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der

    Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07) ,.

    Gegen diese Urteile haben alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-152/07 sowie die Beklagte und die Beteiligte der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-153/07 und C-154/07 Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-154/07

    01051 Telekom

    Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07),.

    13 Gegen diese Urteile haben alle Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-152/07 sowie die Beklagte und die Beteiligte der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-153/07 und C-154/07 Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

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