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   EuGH, 17.12.1984 - 258/84 R   

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https://dejure.org/1984,2407
EuGH, 17.12.1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1984 - 258/84 R (https://dejure.org/1984,2407)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Nippon Seiko / Rat

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN - ABWAEGUNG SÄMTLICHER BETROFFENER BELANGE

  • EU-Kommission

    Nippon Seiko / Rat

  • Wolters Kluwer

    Interessenabwägung bei Erlass einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung; Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern aus Japan und Singapur; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch den EuGH

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN - VORAUSSETZUNGEN - ABWAEGUNG SÄMTLICHER BETROFFENER BELANGE

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 11.03.1994 - C-6/94

    Descom Scales Manufacturing / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine solche Anordnung ausserdem voraus, daß bei der Abwägung der betroffenen Belange mehr für als gegen eine solche Maßnahme spricht (siehe insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R, Brother Industries/Rat, Slg. 1985, 3459, und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793).

    Es ist nämlich gerade Zweck eines Antidumpingzolls, zum Ausgleich der festgestellten Dumpingspanne eine Erhöhung des Preises der betreffenden Ware herbeizuführen (siehe insbesondere die oben angeführten Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, vom 18. Oktober 1985 in der Rechtssache 250/85 R und vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R sowie die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 69/89 R, Nakajima All Precision/Rat, Slg. 1989, 1689, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-358/89 R, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1990, I-431).

  • EuGH, 18.10.1985 - 273/85

    Silver Seiko / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R (Nippon Seiko), eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerinnen gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Wirtschaft entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Maßnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen "Wirtschaft würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von den Antragstellerinnen beantragten einstweiligen Anordnungen getroffen würden.
  • EuGH, 18.10.1985 - 250/85

    Brother / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R (Nippon Seiko), eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerin gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Industrie entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Maßnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen Industrie würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung getroffen würde.
  • EuGH, 09.04.1987 - 77/87

    Technointorg / Rat

    Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß es sich in bestimmten Fällen als notwendig erweisen kann, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen, um zu verhindern, daß demjenigen, der eine solche Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der Antragsteller jedoch zumindest nachweisen, - zum einen, daß er durch die Einführung eines solchen Zolls einen auf ihn beschränkten, besonderen Schaden erleidet (siehe insbesondere Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1984, 4357), und.
  • EuGH, 18.10.1985 - 297/85

    Towa Sandiken / Rat

    Im übrigen sei es, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere dem Beschluß vom 17. Dezember 1984 in der Rechtssache 258/84 R, Nippon Seiko) eindeutig ergebe, unerläßlich, die Belange der Antragstellerin gegenüber dem Schaden abzuwägen, der der europäischen Wirtschaft entstünde, wenn die beantragten vorläufigen Massnahmen erlassen würden; die Belange der europäischen Wirtschaft würden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung getroffen würde.
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