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   EuGH, 18.04.2024 - C-195/23   

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https://dejure.org/2024,7753
EuGH, 18.04.2024 - C-195/23 (https://dejure.org/2024,7753)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-195/23 (https://dejure.org/2024,7753)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-195/23 (https://dejure.org/2024,7753)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Partena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Beamte der Europäischen Union - Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Zwingender Anschluss an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Union - Eine nebenberufliche ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.11.2023 - C-415/22

    Acerta u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-195/23
    So bestimmt Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 29 und 30).

    Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Unionsbeamten, da sie nicht nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegen, in dem deren persönlicher Geltungsbereich definiert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das System der sozialen Sicherheit der Organe der Union wurde nach Art. 14 des Protokolls vom Parlament und vom Rat durch die Verordnung über das Statut festgelegt (Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen bringt es Art. 14 des Protokolls mit sich, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, Unionsbeamte zwingend einem innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit anzuschließen und sie zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung eines solchen Systems zu entrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist das Statut, das alle Merkmale gemäß Art. 288 AEUV aufweist, in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass auch die Mitgliedstaaten zur Beachtung seiner Bestimmungen verpflichtet sind (Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, doch müssen sie bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht einschließlich der Bestimmungen des Protokolls und des Statuts über die Regelungen der sozialen Sicherheit beachten, die die Rechtsstellung der Unionsbeamten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was hingegen die Verpflichtungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit betrifft, ist der Unionsbeamte ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit der Organe der Union angeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 48).

    Was zum anderen das Argument betrifft, die Systeme der sozialen Sicherheit aller Mitgliedstaaten beruhten auf Solidarität, da die Beiträge niemals proportional zu den Leistungen und auch nicht dadurch bedingt seien, dass Leistungen in Anspruch genommen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass es, wenn es darum geht, ob die in Rede stehenden Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gehören, unerheblich ist, ob Gegenleistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Acerta u. a., C-415/22, EU:C:2023:881, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-195/23
    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 des Protokolls und die Bestimmungen des Statuts im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber den Unionsbeamten eine Funktion erfüllen, die der von Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 entspricht und darin besteht, die Verpflichtung dieser Beamten zur Einzahlung von Beiträgen in verschiedene Systeme der sozialen Sicherheit zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 45).

    Eine solche Regelung brächte nämlich die Gefahr mit sich, dass die Gleichbehandlung unter den Unionsbeamten beseitigt würde und es folglich unattraktiv wäre, für ein Organ der Union beruflich tätig zu sein, da bestimmte Beamte gezwungen wären, Beiträge nicht nur an das System der sozialen Sicherheit der Organe der Union, sondern auch an ein entsprechendes nationales System abzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 47).

    Unter die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers für die Festlegung des Systems der Sozialversicherungsbeiträge der Unionsbeamten fallen nämlich die Sozialversicherungsbeiträge, die ein Mitgliedstaat auf jede Art von Einkommen und damit auch auf ein Einkommen erhebt, mit dem eine vom Arbeitgeber genehmigte Nebentätigkeit vergütet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C-690/15, EU:C:2017:355, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-195/23
    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Systems der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37).
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