Rechtsprechung
EuGH, 20.04.2023 - C-772/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Brink's Lithuania
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Euro vor Tätigkeiten der Geldfälschung - Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 - Art. 6 Abs. 1 - Mit der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten an die Öffentlichkeit betraute Zahlungsdienstleister - Beschluss EZB/2010/14 - Art. 6 Abs. 2 ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz des Euro vor Tätigkeiten der Geldfälschung; Verordnung (EG) Nr. 1338/2001; Art. 6 Abs. 1; Mit der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten an die Öffentlichkeit betraute Zahlungsdienstleister; Beschluss EZB/2010/14; Art. 6 Abs. 2; ...
- Betriebs-Berater
Bargeldakteure - Zur Geltung der EZB/2010/14 / EZB/2012/19 (Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über Wiederausgabe von Euro-Banknoten)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Brink's Lithuania
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Brink's Lithuania
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-772/21
- EuGH, 20.04.2023 - C-772/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-772/21
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Worte oder die grammatikalische Struktur, die in bestimmten Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendet werden, nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C-422/19 und C-423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65). - EuGH, 22.12.2022 - C-20/22
Les Entreprises du Médicament
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-772/21
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 22. Dezember 2022, Les Entreprises du Médicament, C-20/22, EU:C:2022:1028, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).