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   EuGH, 20.11.2019 - C-706/18   

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https://dejure.org/2019,39255
EuGH, 20.11.2019 - C-706/18 (https://dejure.org/2019,39255)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - C-706/18 (https://dejure.org/2019,39255)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - C-706/18 (https://dejure.org/2019,39255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgische Staat (Régime de décision implicite d'acceptation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 5 Abs. 4 - Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung - Folgen der Nichteinhaltung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Einwanderungspolitik; Recht auf Familienzusammenführung; Richtlinie 2003/86/EG; Art. 5 Abs. 4; Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung; Folgen der Nichteinhaltung der Frist ...

  • doev.de PDF

    X. - Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.06.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-706/18
    Im Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo (C-246/17, EU:C:2018:499), habe der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden, wenn die in der Richtlinie 2004/38 für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorgesehene Sechsmonatsfrist überschritten sei, Familienangehörigen eines Unionsbürgers nicht von Amts wegen eine solche Karte ausstellen dürften.

    Auch wenn das Unionsrecht die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindert, Regelungen über eine stillschweigende stattgebende Entscheidung oder eine stillschweigend erteilte Genehmigung zu treffen, dürfen solche Regelungen dabei die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 46).

    Demnach dürfen diese Behörden keinen auf der Richtlinie 2003/86 beruhenden Aufenthaltstitel an einen Drittstaatsangehörigen ausstellen, der die in der Richtlinie hierfür festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 50).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-706/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da sie den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie 2003/86 festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 20.11.2019 - C-706/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/86 zwar einerseits das Ziel verfolgt, die Familienzusammenführung zu begünstigen (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45), andererseits aber nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund darauf abzielt, nach gemeinsamen Kriterien die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, zu bestimmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    Nach ständiger Rechtsprechung gibt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da sie den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie 2003/86 festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen (Urteil vom 20. November 2019, Belgische Staat [Regelung über die stillschweigende Stattgabe], C-706/18, EU:C:2019:993, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil vom 20. November 2019, Belgische Staat (Regelung über die stillschweigende Stattgabe)(C-706/18, EU:C:2019:993, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer

    Im Gegenteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt unterstrichen, dass ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem im Unionsgebiet lebenden Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden darf, wenn das Bestehen der nach Art. 2 Buchst. d und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG erforderlichen tatsächlichen familiären Bindungen aufgrund einer individuell vorgenommenen Prüfung positiv festgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 20.11.2019 - C-706/18 -, Rn. 27 ff., vom 13.03.2019 - C-635/17 -, Rn. 58 ff.).
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