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   EuGH, 22.04.2021 - C-592/20   

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https://dejure.org/2021,10990
EuGH, 22.04.2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-592/20 (https://dejure.org/2021,10990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichszahlung bei großer Verspätung am Endziel eines Anschlussflugs - Anschlussflug mit mehreren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    British Airways

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichszahlung bei großer Verspätung am Endziel eines Anschlussflugs - Anschlussflug mit mehreren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 990
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 24.02.2022 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Auslegung wird auch durch diejenige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach es für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d. h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird, und auf die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel ungeachtet etwaiger Anschlussflüge ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35, und Beschluss vom 22. April 2021, British Airways, C-592/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:312, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist bei Flügen mit direkten Anschlussflügen, welche von unterschiedlichen Fluggesellschaften ausgeführt werden und Gegenstand einer einheitlichen Buchung waren, ­ wie im vorliegenden Fall ­ die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Beschluss vom 30.04.2020 ­- C-939/19, Flightright ./. Eurowings, NJW-RR 2020, S. 999, 1000 Rz. 20 f.; Beschluss vom 22.04.2021 ­- C-592/20 NT u.a ./. British Airways NJW-RR 2021, S. 990, 992 Rz. 30 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen, welches die erste Teilstrecke durchgeführt hat, mit den Fluggästen nicht durch einen Beförderungsvertrag verbunden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 22.04.2021 ­- C-592/20 NT u.a. / .British Airways NJW-RR 2021, S. 990, 992 Rz. 35).

    Dies gilt auch dann, wenn das einen Teilflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht den Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen hat (vgl. EuGH, Beschluss vom 22.04.2022 -­ NT u.a./British Airways, NJW-RR 2021, S. 990, 991 f. Rn. 27).

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