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   EuGH, 25.10.2017 - C-181/16   

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https://dejure.org/2017,43076
EuGH, 25.10.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-181/16 (https://dejure.org/2017,43076)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-181/16
    Estimant que la question relative à l'articulation entre l'arrêt du 30 mai 2013, Arslan (C-534/11, EU:C:2013:343), et l'article 6, paragraphe 6, de la directive 2008/115, soulevée par la présente affaire, méritait l'attention d'une formation de jugement plus importante, la quatrième chambre a décidé, le 5 octobre 2017, de renvoyer l'affaire devant la Cour aux fins de sa réattribution à telle formation de jugement, en application de l'article 60, paragraphe 3, de son règlement de procédure.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16

    Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung

    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hat der Gerichtshof das mündliche Verfahren wiedereröffnet und die in Art. 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten aufgefordert, zu den drei Fragen im Anhang des Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen.

    In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nur auf die durch die Fragen des Gerichtshofs im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), aufgeworfene Problematik eingehen, die - wie wir später sehen werden - im Wesentlichen die Tragweite von Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 betrifft.

    Die Fragen des Gerichtshofs, die sich im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), befinden, mit dem das mündliche Verfahren wiedereröffnet worden ist, und die Erörterungen zwischen den Beteiligten in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 gehen im Kern dahin, ob gegenüber einer Person, die internationalen Schutz beantragt und deren Antrag wie der von Herrn Gnandi von der für seine Prüfung zuständigen Verwaltungsbehörde abgelehnt wurde, die aber im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf, bis über den gegen die abschlägige Entscheidung der Behörde eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelf entschieden wurde, die den Mitgliedstaaten durch Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 zuerkannte Befugnis ausgeübt werden darf, mit einem einzigen Rechtsakt eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

    Das Vorbringen der Regierungen, die auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), geantwortet haben, und der Regierungen, die in der Sitzung vom 11. Dezember 2017 mündliche Ausführungen gemacht haben, kann meiner Ansicht nach dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Dieses Dokument - das so lange gültig sein muss, wie dem Antragsteller der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist(28) - ist zwar kein Aufenthaltstitel(29) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002(30), stellt aber - wie die Kommission in ihrer Antwort auf die erste der schriftlichen Fragen im Anhang des Beschlusses vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), hervorgehoben hat - eine von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis dar, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt (31), wenn auch befristet und nur für die Zwecke des Verfahrens.

    Was fünftens die teleologischen Argumente anbelangt, auf die sich einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs im Beschluss vom 25. Oktober 2017, Gnandi (C-181/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:830), und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2017 gestützt haben, stimmt es zweifellos, dass Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 eine zügige Behandlung der Rückkehrverfahren ermöglichen soll.

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