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   EuGH, 26.03.2020 - C-2/19   

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https://dejure.org/2020,5757
EuGH, 26.03.2020 - C-2/19 (https://dejure.org/2020,5757)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-2/19 (https://dejure.org/2020,5757)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-2/19 (https://dejure.org/2020,5757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A. P. (Mesures de probation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss 2008/947/JI - Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen - Anwendungsbereich - Urteil, mit dem eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird - Bewährungsmaßnahme - Verpflichtung, keine ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Rahmenbeschluss 2008/947/JI â€" Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen â€" Anwendungsbereich â€" Urteil, mit dem eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird â€" Bewährungsmaßnahme â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss 2008/947/JI - Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen - Anwendungsbereich - Urteil, mit dem eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird - Bewährungsmaßnahme - Verpflichtung, keine ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    A. P. (Mesures de probation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Rahmenbeschluss 2008/947/JI - Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen - Anerkennung und Überwachung eines Urteils, durch das eine Bewährungsstrafe, aber keine Bewährungsmaßnahme verhängt wird

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Riigiprokuratuur

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 686
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-2/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-2/19
    Der letztgenannte Ausdruck wird im Rahmenbeschluss nicht definiert, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seine Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-2/19
    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher auf der Grundlage der in ihm enthaltenen Würdigung der Wirkungen des Urteils zu prüfen, mit dem A. P. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und zwar unabhängig davon, welche Kritik die lettische Regierung an dieser Würdigung übt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings], C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. März 2020, A.P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. März 2020, A.P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis)

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übermittlung dieser Verurteilung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, und die Anerkennung der Verurteilung durch diesen Mitgliedstaat, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht durch den Rahmenbeschluss 2008/909, sondern durch den Rahmenbeschluss 2008/947 geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 59).

    Nach Art. 14 Abs. 1 des zuletzt genannten Rahmenbeschlusses geht eine der Wirkungen der Anerkennung einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gleichwohl gerade dahin, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Befugnis zu verleihen, Maßnahmen in Bezug auf die ursprünglich bewilligte Aussetzung, darunter u. a. die Aufhebung der Bewährung, zu erlassen, die erforderlich erscheinen, wenn die verurteilte Person eine neue Straftat begeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 47 bis 49).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-36/20

    Gerichtliche Behörden, die über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen

    Der Gerichtshof kann folglich nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. jüngst Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 26.03.2021 - C-92/21

    Fedasil

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2021 - C-134/21

    Fedasil

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher auf der Grundlage der Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts zu prüfen, und zwar unabhängig davon, welche Kritik die Caixabank und die spanische Regierung daran üben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, A. P. [Bewährungsmaßnahmen], C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, A. P. (Bewährungsmaßnahmen) (C-2/19, EU:C:2020:237, Rn. 52 und 53).
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