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   EuGH, 28.02.1978 - 85/77   

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https://dejure.org/1978,1122
EuGH, 28.02.1978 - 85/77 (https://dejure.org/1978,1122)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1978 - 85/77 (https://dejure.org/1978,1122)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - 85/77 (https://dejure.org/1978,1122)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Avicola Sant'Anna

    LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB - BEGRIFF - EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTLICHE DEFINITION - FEHLEN - AUFGABEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE

  • EU-Kommission

    Avicola Sant'Anna

  • Wolters Kluwer

    Allgemeine und gemeinschaftlich einheitliche Definition des "landwirtschaftlichen Betriebes"; Auslegung des Art. 38 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV); Heranziehung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs zur Bestimmung der ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 38
    LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB - BEGRIFF - EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTLICHE DEFINITION - FEHLEN - AUFGABEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1978, 496
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.10.1976 - 32/76

    Saieva / Caisse allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 28.02.1978 - 85/77
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Oktober 1976, Rechtssache 32/76, Saieva, Slg. 1976, 1523; Urteil vom 17. Dezember 1975, Rechtssache 93/75, Adlerblum, Slg. 1975, 2147) trägt das INPS vor, der Gerichtshof sei für eine rechtliche Definition nicht zuständig, wenn diese "ausschließlich vom innerstaatlichen Recht" der Mitgliedstaaten abhänge.
  • EuGH, 17.12.1975 - 93/75

    Adlerblum / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

    Auszug aus EuGH, 28.02.1978 - 85/77
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Oktober 1976, Rechtssache 32/76, Saieva, Slg. 1976, 1523; Urteil vom 17. Dezember 1975, Rechtssache 93/75, Adlerblum, Slg. 1975, 2147) trägt das INPS vor, der Gerichtshof sei für eine rechtliche Definition nicht zuständig, wenn diese "ausschließlich vom innerstaatlichen Recht" der Mitgliedstaaten abhänge.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Zu den verwendeten Begriffen ist festzustellen, dass ein Ausdruck wie "Betriebsinhaber" je nach den speziellen Zielen, die mit den fraglichen Rechtsvorschriften der Union verfolgt werden, unterschiedlich verwendet werden kann (vgl. entsprechend, in Bezug auf den Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb", Urteil vom 28. Februar 1978, Azienda avicola Sant'Anna, 85/77, Slg. 1978, 527, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1992 - C-162/91

    Tenuta il Bosco Srl gegen Ministero delle finanze dello Stato. - Begriff des

    Im Urteil vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77(9) haben Sie nämlich ausgeführt:.

    (9) - Société Azienda avicola Sant' Anna, Slg. 1978, S. 527.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 12 A 2832/17
    vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1978 - C-85/77 -, juris Rn. 9 ff.
  • EuGH, 15.05.2014 - C-135/13

    Szatmári Malom - Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20,

    Was die in Art. 26 der Verordnung Nr. 1698/2005 verwendeten Begriffe anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tragweite eines Ausdrucks wie jenes des "landwirtschaftlichen Betriebs" insbesondere je nach den speziellen Zielen, die mit den betreffenden Unionsvorschriften verfolgt werden, unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil Azienda Avicola Sant'Anna, 85/77, EU:C:1978:38, Rn. 9).
  • EuGH, 14.01.1993 - C-190/91

    Lante / Regione di Veneto

    Ist diese Auslegung zulässig, wenn man die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen) verfolgten allgemeinen Ziele der Agrarstrukturpolitik, die derzeitigen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77), und wenn man schließlich die Tatsache bedenkt, daß nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission die streitige Beihilfe für das Erzeugnis "Rindfleisch" gewährt wird?.
  • EuGH, 15.10.1992 - C-162/91

    Tenuta in Bosco / Ministero delle finanze dello Stato

    19 Im übrigen kann dem EWG-Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht eine allgemeine und einheitliche gemeinschaftliche Definition des "landwirtschaftlichen Betriebes", die im gesamten Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar wäre, nicht entnommen werden; es obliegt den Gemeinschaftsorganen, gegebenenfalls für die Zwecke einer aus dem EWG-Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten (Urteil vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77, Azienda avicola Sant' Anna, Slg. 1978, 527, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-164/96

    Regione Piemonte gegen Saiagricola SpA. - Verordnung (EWG) Nr. 797/85 -

    (22) - Vgl. Urteile vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77 (Azienda avicola Sant'Anna, Slg. 1978, 527), vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1978, 1317) und vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 121/78 (Bardi, Slg. 1979, 221).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-190/91

    Antonio Lante gegen Regione Veneto. - Umstellung der Landwirtschaft - Beihilfe

    Ist diese Auslegung zulässig, wenn man die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen) verfolgten allgemeinen Ziele der Agrarstrukturpolitik, die derzeitigen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77), und wenn man schließlich die Tatsache bedenkt, daß nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission die streitige Beihilfe für das Erzeugnis "Rindfleisch" gewährt wird?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1985 - 91/84

    Director of Public Prosecutions gegen Sidney Hackett Limited und Roy Thomas

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssachen 85/77, Slg. 1978, 527, und 139/77, Slg. 1978, 1317) zog die Kommission außerdem den Schluß, daß auch Großunternehmer wie die hier in Frage stehenden als landwirtschaftliche Erzeuger mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Ausnahmebestimmung angesehen werden könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.1979 - 121/78

    Giuseppe Bardi gegen Azienda Agricola Paradiso. - Gemeinsame Marktorganisation

    Im Urteil der Rechtssache 85/77 (Firma Azienda Avicola Sant'Anna/Istituto Nazionale della Previdenza Sociale und Servizio Contribute Agricoli Unificati, EuGH 28. Februar 1978, Slg. 1978, 527) heißt es dazu, es lasse sich dem Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes entnehmen; vielmehr obliege es den Gemeinschaftsorganen, für die Zwecke einer aus dem Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition jeweils zu erarbeiten.
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