Rechtsprechung
EuGH, 28.02.2019 - C-567/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Bene Factum
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerliche Vorschriften - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 27 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Begriff ,Nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse" - Beurteilungskriterien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerliche Vorschriften - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 27 Abs. 1 Buchst. b - Befreiungen - Begriff "Nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse" - Beurteilungskriterien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst b
Verbrauchsteuern, Alkohol, Ethylalkohol enthaltende Erzeugnisse - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2018 - C-567/17
- EuGH, 28.02.2019 - C-567/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 07.12.2000 - C-482/98
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 28.02.2019 - C-567/17
Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist Ethylalkohol, der in einem Erzeugnis enthalten ist, das nicht für den menschlichen Genuss bestimmt ist und nach einer in einem Mitgliedstaat genehmigten Methode denaturiert wurde, gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83 von der Steuer befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, 1talien/Kommission, C-482/98, EU:C:2000:672, Rn. 41).Es verstieße gegen die Richtlinie 92/83, ein Erzeugnis, das die Bedingungen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfüllt, nur deshalb nicht von der Steuer zu befreien, weil festgestellt wurde, dass seine tatsächliche Zweckbestimmung nicht mit der ihm vom Marktteilnehmer gegebenen Bezeichnung übereinstimmt (Urteil vom 7. Dezember 2000, 1talien/Kommission, C-482/98, EU:C:2000:672, Rn. 42).
- FG München, 25.01.2024 - 14 K 1270/22
Reichweite einer Verwendungserlaubnis und einer Sondervergällungsmittelzulassung
c) Auf die tatsächliche Verwendung des hergestellten Mittels zur Desinfektion der Maschinen kommt es nach Auffassung des Senats weder bei dem für eigene Zwecke hergestellten Desinfektionsmittel noch bei den zum Verkauf hergestellten Desinfektionsmitteln an, da insbesondere bei letzterem nicht entscheidend sein kann, wie die Kunden das erworbene Mittel verwenden (vgl. insofern EuGH-Urteil Bene Factum vom 28. Februar 2019 - C-567/17, ECLI:EU:C:2019:158, Rn. 22, m.w.N.).