Rechtsprechung
EuGH, 28.04.2022 - C-86/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Vinarství U Kaplicky
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Wein - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Vorschriften für die Vermarktung - Art. 80 - Önologische Verfahren - Vermarktungsverbot - Art. 90 - Einfuhren von Wein - Verordnung ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Wein - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Vorschriften für die Vermarktung - Art. 80 - Önologische Verfahren - Vermarktungsverbot - Art. 90 - Einfuhren von Wein - Verordnung ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Eine von drittstaatlichen Behörden ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer Partie Wein mit den önologischen Verfahren der Europäischen Union stellt für sich genommen keinen Beweis dafür dar, dass diese Verfahren hinsichtlich der Vermarktung in der Union ...
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Einfuhr von Wein aus Drittstaat: Beweiswert einer drittstaatlichen Bescheinigung über Konformität mit önologischen Verfahren der EU
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Vinarství U Kaplicky
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vinarství U Kaplicky
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-86/20
- EuGH, 28.04.2022 - C-86/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 21.06.2017 - C-621/15
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/20
Da diese Verordnungen keine spezielleren Bestimmungen insbesondere über die Beweiserhebungen enthalten, fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 24 und 25).Allerdings dürfen die nationalen Modalitäten der Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht geeignet sein, eine in der Verordnung Nr. 1306/2013 ausdrücklich vorgesehene Regelung der Beweislastverteilung zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C-621/15, EU:C:2017:484, Rn. 27).
- EuGH, 07.10.2014 - C-399/12
Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-86/20
Zweitens kann sich die Bescheinigung in einem gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 555/2008 ausgestellten Dokument V I 1 für eine in die Union eingeführte Partie Wein zwar nur auf die Konformität dieser Partie mit den von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren beziehen, doch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Empfehlungen der OIV für unionsrechtliche Vorschriften über önologische Verfahren von besonderer Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64).