Rechtsprechung
   EuGH, 30.11.2009 - 1/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,78057
EuGH, 30.11.2009 - 1/08 (https://dejure.org/2009,78057)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2009 - 1/08 (https://dejure.org/2009,78057)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2009 - 1/08 (https://dejure.org/2009,78057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,78057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gutachten nach Art. 300 Abs. 6 EG; Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS); Listen spezifischer Verpflichtungen; Abschluss von Abkommen über die Änderung und die Rücknahme spezifischer Verpflichtungen infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Die Ausführungen des Gerichtshofs im Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267), wonach allein Dienstleistungen der Erbringungsart 1 in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels fielen, seien insoweit in Anbetracht der Änderungen von Art. 133 EG durch den Vertrag von Nizza überholt.

    Wie der Gerichtshof in Randnr. 44 des Gutachtens 1/94 entschieden hat, fällt diese Erbringungsart, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erfasst, unter den Begriff der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Art. 133 Abs. 1 EG.

    Zweitens ist die Klarstellung in Art. 133 Abs. 5 Unterabs. 1 EG dahin, dass der Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet des Handels mit Dienstleistungen nunmehr in den Anwendungsbereich der Handelspolitik fällt, "soweit diese Abkommen nicht von den ... Absätzen [1 bis 4 des Art. 133 EG ] erfasst sind", in dem sich aus dem Gutachten 1/94 ergebenden Kontext zu lesen, in dem der Gerichtshof, wie in den Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits zu ähnlichen Argumenten der Kommission im Rahmen des Gutachtenantrags 1/94 zum Abschluss der Abkommen, die dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhänge beigefügt sind, befunden, dass das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, Randnr. 41).

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden hat, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG ) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).

    Um zu diesem Schluss zu gelangen hat der Gerichtshof in Randnr. 48 des Gutachtens 1/94 hervorgehoben, dass der Verkehrssektor Gegenstand eines besonderen Titels des Vertrags ist, während die Handelspolitik in einem anderen Titel behandelt wird, und hat dazu darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung eine stillschweigende Außenkompetenz für die gemeinsame Verkehrspolitik besitzt.

    Selbst wenn er in Erbringungsart 1 erfolgte, fiel der Handel mit diesen Dienstleistungen daher, im Unterschied zu anderen Dienstleistungen, unter den Vertragstitel zur gemeinsamen Verkehrspolitik (Gutachten 1/94, Randnr. 53).

    Was die Rechtsprechung zur Wahl der Rechtsgrundlage nach dem Kriterium der Haupt- und der Nebensache anbelangt, auf die sich die Kommission ebenfalls beruft, um für den Abschluss der Abkommen einen Rückgriff allein auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG zu rechtfertigen, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Bestimmungen der fraglichen Abkommen betreffend den Handel mit Verkehrsdienstleistungen nicht als eine notwendige Ergänzung für die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Abkommen in den anderen Dienstleistungsbereichen (vgl. dazu Gutachten 1/94, Randnr. 51) oder als von äußerst begrenzter Tragweite angesehen werden können (vgl. hierzu Gutachten 1/94, Randnr. 67, und Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 75).

    Was schließlich die von der Kommission angeführte legislative Praxis angeht, genügt der Hinweis, dass eine bloße Praxis des Rates Vorschriften des Vertrags nicht abändern und folglich kein Präjudiz schaffen kann, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bände (Gutachten 1/94, Randnr. 52).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag der Gemeinschaft keine ausreichende Zuständigkeit zur Ratifizierung des gesamten Abkommens verleiht, so dass die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Abkommens mit Drittländern zu prüfen ist, oder wenn die für diesen Abschlussakt geeignete Rechtsgrundlage ein anderes als das von den Gemeinschaftsorganen tatsächlich angewandte Rechtssetzungsverfahren vorsieht (Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 5).

    Der Gerichtshof hat bereits zu ähnlichen Argumenten der Kommission im Rahmen des Gutachtenantrags 1/94 zum Abschluss der Abkommen, die dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhänge beigefügt sind, befunden, dass das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, Randnr. 41).

    Die Notwendigkeit einer einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft verlangt außerdem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen bei der Aushandlung und dem Abschluss solcher Abkommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/00, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Diese Bestimmung will damit Verwicklungen vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen, welche die Gemeinschaft verpflichten, mit dem Vertrag vor einem Gericht bestritten würde (vgl. u. a. Gutachten 1/75 vom 11. November 1995, Slg. 1975, 1355, 1360).

    Somit ist für das Verfahren nach Art. 300 Abs. 6 EG jede Frage zuzulassen, die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag hervorrufen kann (Gutachten 1/75, S. 1361, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521, Randnr. 14).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Gutachten 1/94, das zum Abschluss des GATS ergangen ist, das durch die fraglichen Abkommen geändert werden soll, entschieden hat, dass internationale Abkommen im Verkehrsbereich nicht unter Art. 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 133 EG ) fallen, und zwar unabhängig davon, dass diese Abkommen Sicherheitsregeln wie diejenigen betreffen, die Gegenstand des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263), waren, oder dass sie wie das GATS den Handel betreffen (vgl. Gutachten 1/94, Randnrn. 48 bis 53; vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/92, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Was die Rechtsprechung zur Wahl der Rechtsgrundlage nach dem Kriterium der Haupt- und der Nebensache anbelangt, auf die sich die Kommission ebenfalls beruft, um für den Abschluss der Abkommen einen Rückgriff allein auf Art. 133 Abs. 1 und 5 EG zu rechtfertigen, genügt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Bestimmungen der fraglichen Abkommen betreffend den Handel mit Verkehrsdienstleistungen nicht als eine notwendige Ergänzung für die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Abkommen in den anderen Dienstleistungsbereichen (vgl. dazu Gutachten 1/94, Randnr. 51) oder als von äußerst begrenzter Tragweite angesehen werden können (vgl. hierzu Gutachten 1/94, Randnr. 67, und Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 75).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Gemeinschaft auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen und nicht auf der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2008, Parlament/Rat, C-155/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Abkommens mit dem Vertrag kann insofern nicht nur von den Bestimmungen des materiellen Rechts abhängen, sondern auch von den Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft (Gutachten 1/78 vom 4. Oktober 1979, Slg. 1979, 2871, Randnr. 30).
  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Somit ist für das Verfahren nach Art. 300 Abs. 6 EG jede Frage zuzulassen, die Zweifel an der materiellen oder formellen Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Vertrag hervorrufen kann (Gutachten 1/75, S. 1361, und 2/92 vom 24. März 1995, Slg. 1995, I-521, Randnr. 14).
  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 30.11.2009 - 1/08
    Art. 107 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestätigt diese Auslegung (vgl. zuletzt Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 112).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht