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   EuGH - 22/59   

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EuGH - 22/59 (https://dejure.org/9999,95183)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 31.03.1965 - 21/64

    Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde

    Die Firma Macchiorlati Dalmas focht diese individuelle Entscheidung mit der Klage 22/59 an; diese Klage wurde im folgenden Jahr nach Klagerücknahme unter Kostenaufhebung im Register gestrichen.

    - die Entscheidung sei seinerzeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten (Klage 22/59), die Klage jedoch später zurückgenommen worden;.

    Im vorliegenden Falle sei ein Verzicht der Klägerin auf einen Rechtsbehelf aus den nachstehenden Gründen auszuschließen: - Hinsichtlich der Entscheidung vom 13. Februar 1959 Die Klägerin habe bei der Rücknahme ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage 22/59 in einem Schreiben vom 30. April 1960 ausdrücklich erklärt: "Diese Rücknahme bedeutet unsererseits kein Zugeständnis der Behauptungen der Hohen Behörde über die Grundlagen, auf denen die den Gegenstand der nunmehr zurückgenommenen Klage bildenden Umlagebeiträge berechnet worden sind" (Anlage 7 zur Klageschrift).

    - Die Klägerin habe sich verpflichtet, die auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Schätzungen durch die Hohe Behörde errechneten Umlagerückstände zu bezahlen und in Zukunft ihre Produktionsmeldungen pünktlich zu erstatten; - die Beklagte habe auf Verzugszuschläge verzichtet; - die Klägerin habe sich verpflichtet, ihre Klage 22/59 bei Kostenaufhebung zurückzunehmen.

    Die Klägerin habe diese Entscheidung mit der Klage 22/59 angefochten, aber.

    - im Anschluß an ihre Verhandlungen mit der Hohen Behörde im Jahre 1960 ihre Klage 22/59 zurückgenommen.

    Und nur auf Grund dieser Zusicherung habe sie ihre Klage in der Rechtssache 22/59 zurückgenommen.

  • EuGH, 16.12.1963 - 1/63

    Macchiorlati Dalmas & Figli gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

    Am 8. April 1959 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten vom 13. Februar 1959 Klage (Rechtssache 22/59).

    Die Entscheidung werde ergänzt durch die ihr vorausgegangenen Akte; sie habe diese Akte zur Voraussetzung (mehrere davon seien in der Rechtssache 22/59 vorgelegt worden).

    Die Klägerin habe sich zur Rücknahme ihrer Klage 22/59, zur Begleichung der Rückstände und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Zukunft bereit erklärt; die Beklagte habe ihr dafür den vollständigen Erlaß der Verzugszuschläge zugesagt.

    Sie habe das erst in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 22/59 getan; dabei habe sich herausgestellt, daß sich die Beklagte damit begnügt habe, einen Durchschnittssatz für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum zu errechnen und ihn um einen geringen Prozentsatz zu erhöhen.

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