Rechtsprechung
EuGH - 22/59 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Macchiorlatti Dalmas / Hohe Behörde
Wird zitiert von ... (2)
- EuGH, 31.03.1965 - 21/64
Macchiorlati Dalmas e Figli / EGKS Hohe Behörde
Die Firma Macchiorlati Dalmas focht diese individuelle Entscheidung mit der Klage 22/59 an; diese Klage wurde im folgenden Jahr nach Klagerücknahme unter Kostenaufhebung im Register gestrichen.- die Entscheidung sei seinerzeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten (Klage 22/59), die Klage jedoch später zurückgenommen worden;.
Im vorliegenden Falle sei ein Verzicht der Klägerin auf einen Rechtsbehelf aus den nachstehenden Gründen auszuschließen: - Hinsichtlich der Entscheidung vom 13. Februar 1959 Die Klägerin habe bei der Rücknahme ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage 22/59 in einem Schreiben vom 30. April 1960 ausdrücklich erklärt: "Diese Rücknahme bedeutet unsererseits kein Zugeständnis der Behauptungen der Hohen Behörde über die Grundlagen, auf denen die den Gegenstand der nunmehr zurückgenommenen Klage bildenden Umlagebeiträge berechnet worden sind" (Anlage 7 zur Klageschrift).
- Die Klägerin habe sich verpflichtet, die auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Schätzungen durch die Hohe Behörde errechneten Umlagerückstände zu bezahlen und in Zukunft ihre Produktionsmeldungen pünktlich zu erstatten; - die Beklagte habe auf Verzugszuschläge verzichtet; - die Klägerin habe sich verpflichtet, ihre Klage 22/59 bei Kostenaufhebung zurückzunehmen.
Die Klägerin habe diese Entscheidung mit der Klage 22/59 angefochten, aber.
- im Anschluß an ihre Verhandlungen mit der Hohen Behörde im Jahre 1960 ihre Klage 22/59 zurückgenommen.
Und nur auf Grund dieser Zusicherung habe sie ihre Klage in der Rechtssache 22/59 zurückgenommen.
- EuGH, 16.12.1963 - 1/63
Macchiorlati Dalmas & Figli gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für …
Am 8. April 1959 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung der Beklagten vom 13. Februar 1959 Klage (Rechtssache 22/59).Die Entscheidung werde ergänzt durch die ihr vorausgegangenen Akte; sie habe diese Akte zur Voraussetzung (mehrere davon seien in der Rechtssache 22/59 vorgelegt worden).
Die Klägerin habe sich zur Rücknahme ihrer Klage 22/59, zur Begleichung der Rückstände und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Zukunft bereit erklärt; die Beklagte habe ihr dafür den vollständigen Erlaß der Verzugszuschläge zugesagt.
Sie habe das erst in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 22/59 getan; dabei habe sich herausgestellt, daß sich die Beklagte damit begnügt habe, einen Durchschnittssatz für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum zu errechnen und ihn um einen geringen Prozentsatz zu erhöhen.