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   EuGH - 374/79   

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EuGH - 374/79 (https://dejure.org/9999,94130)
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  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98

    Fleischbeschau; Fleischuntersuchung; Gebühr; Normenkontrollantrag;

    Diese Auffassung des Senats ist durch das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 (C-374/79, DVBl. 1999, 1644) ausdrücklich bestätigt worden.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 9. September 1999 (a.a.O.) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung herausgestellt, dass es jedem Mitgliedstaat frei stehe, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermögliche.

    Im übrigen ist durch das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 (a.a.O.) klargestellt worden, dass ein Mitgliedstaat von der ihm eingeräumten Befugnis, eine spezifische Gebühr zu erheben, die die Pauschalbeträge übersteigt, ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen kann, dass die spezifische Gebühr die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreitet.

    Entsprechend den Ausführungen zu den Gebühren für Trichinenuntersuchungen ist auch hier ergänzend darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Kosten für bakteriologische Untersuchungen zu den Kosten der obligatorischen Fleischuntersuchung gezählt werden müssten, für die die harmonisierte gemeinschaftsrechtliche Gebührenregelung gelten soll, nach dem Urteil des EuGH vom 9. September 1999 (a.a.O.) nicht ausgeschlossen wäre, für diese Untersuchung eine kostendeckende Gebühr zu erheben.

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