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   EuGH, 17.10.2019 - C-239/18   

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https://dejure.org/2019,34075
EuGH, 17.10.2019 - C-239/18 (https://dejure.org/2019,34075)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2019 - C-239/18 (https://dejure.org/2019,34075)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - C-239/18 (https://dejure.org/2019,34075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Saatgut-Treuhandverwaltung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 - Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Art. 11 Abs. 1 und 2 - Auskunftsersuchen - Von amtlichen Stellen erteilte Auskünfte - Auskunftsersuchen zur tatsächlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 - Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Art. 11 Abs. 1 und 2 - Auskunftsersuchen - Von amtlichen Stellen erteilte Auskünfte - Auskunftsersuchen zur tatsächlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Saatgutzüchter können keine umfassende Behörden-Auskunft verlangen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 1284
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-239/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

    Insoweit ginge eine Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin, dass jeder Sortenschutzinhaber eine amtliche Stelle um Auskünfte über den Anbau durch Landwirte ersuchen darf, obwohl sie geschützte Pflanzensorten weder im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung verwendet noch dies beabsichtigt haben, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters Notwendige hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat insoweit zum einen in Bezug auf Ersuchen, die an einen Landwirt gerichtet werden können, entschieden, dass der Sortenschutzinhaber nur berechtigt ist, nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1768/95 von einem Landwirt Informationen zu verlangen, wenn er über einen Anhaltspunkt - etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte - dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63 und 65).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-239/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

    Hierzu ermächtigen die Art. 8, 9 und 11 der Verordnung Nr. 1768/95 den Sortenschutzinhaber, ein Auskunftsersuchen an den Landwirt, den Aufbereiter oder eine amtliche Stelle zu richten, um die zum alleinigen Zweck der Wahrung seiner gewerblichen Schutzrechte relevanten Informationen zu erhalten, die sich - wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt - nur auf Sorten und nicht allgemein auf Arten beziehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 und 61).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf an einen Aufbereiter gerichtete Ersuchen entschieden, dass der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber, wenn dieser über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das vom Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 65).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-383/16

    Vion Livestock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-239/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung erforderlich, nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch den Kontext heranzuziehen, in den sie eingebettet ist, wobei die Systematik und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Vion Livestock, C-383/16, EU:C:2017:783, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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