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   FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13   

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FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.05.2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 6 K 115/13 (https://dejure.org/2015,29061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung - Höhe des geldwerten Vorteils: noch kein Einbezug der Aufwendungen für den äußeren Rahmen in 2007, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG i.d.F. v. 22-12-2014 - Auftritt eines ...

  • IWW

    § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a S. 2, 4 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG; § 40 Abs. 3 S. 1, 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnahme von Arbeitnehmern und Ehegatten an einer Veranstaltung zum Firmenjubiläum als geldwerter Vorteil; Erhebung der Lohnsteuer bei Gewährung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

  • Betriebs-Berater

    Unübliche Betriebsveranstaltung - Abgrenzung zur lohnsteuerfreien betrieblichen Veranstaltung zu Werbezwecken

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 8 Abs 2 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 40 Abs 3 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2007
    Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher Repräsentationsveranstaltung - Höhe des geldwerten Vorteils: noch kein Einbezug der Aufwendungen für den äußeren Rahmen in 2007, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG i.d.F. v. 22-12-2014 - Auftritt eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung - geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Abgrenzung der Betriebsveranstaltung von der Repräsentationsveranstaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflichtige Betriebsveranstaltung oder Veranstaltung zu Werbezwecken?

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2710
  • BB 2015, 2915
  • EFG 2015, 2167
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Der Beklagte hat - nach Bekanntwerden der BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) und vom 16. Mai 2013 - VI R 7/11 (BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189) - die streitige Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Januar 2007 mit Bescheid vom 11. März 2015 geändert und die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt.

    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern - einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben - zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

    Eine Bewirtung und eine musikalische Umrahmung sind bei derartigen Betriebsfeiern auf gesellschaftlicher Grundlage üblich und werden daher weder vom Arbeitgeber noch von den Arbeitnehmern als besondere Entlohnung für geleistete Dienste beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189; vgl. auch hier zur anderslautenden Rechtslage ab 1. Januar 2015 die Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG i. d. F. durch Art. 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014, BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58).

    Dies kommt - so der BFH - "insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten, so etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden" (BFH-Urteil in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, unter II. 2. c. am Ende).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Der Beklagte hat - nach Bekanntwerden der BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 - VI R 94/10 (BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186) und vom 16. Mai 2013 - VI R 7/11 (BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189) - die streitige Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Januar 2007 mit Bescheid vom 11. März 2015 geändert und die Lohnsteuer um XX.XXX EUR auf XXX.XXX EUR herabgesetzt.

    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die - wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit - die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern - einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben - zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

    Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die - wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit - die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Dafür verweist er jedoch auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005 - VI R 68/00 (BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440, dort unter II. 2. der Gründe), wo es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) heißt:.

    Stehe der Kontakt zu externen Gästen aber im Vordergrund, dass komme eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers in Betracht, bei der die für übliche Betriebsveranstaltungen geltenden Begrenzungen keine Anwendung fänden (gleicher Ansicht für Repräsentationsveranstaltungen i. S. des BFH-Urteils in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 auch Mody in Korn, EStG, § 19 Rz. 66.1 - Stand. April 2013 -).

    Anders als in dem von den genannten Stimmen angeführten BFH-Urteil in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 verhielt es sich im Streitfall auch nicht so, dass an der repräsentativen Jubiläumsfeier des Arbeitgebers nur "einige" Arbeitnehmer teilgenommen hätten; eingeladen war vielmehr die gesamte Belegschaft der Klägerin.

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 16.10.2013 - VI R 78/12

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08

    Übernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Arbeitslohn liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter anderem dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers zwar bereichert werden, der Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt (zuletzt BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 - VI R 78/12, BFHE 243, 242, BStBl II 2015, 495, vom 11. März 2010 - VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763, vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, und vom 21. Januar 2010 - VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00

    Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13
    Dafür verweist er jedoch auf das BFH-Urteil vom 16. November 2005 - VI R 68/00 (BFHE 212, 51, BStBl II 2006, 440, dort unter II. 2. der Gründe), wo es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 - VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) heißt:.
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