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   FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00   

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https://dejure.org/2009,5692
FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00 (https://dejure.org/2009,5692)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2009 - 3 K 268/00 (https://dejure.org/2009,5692)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 3 K 268/00 (https://dejure.org/2009,5692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerpflicht einer Briefkastenfirma; Abzugsverfahren und Nullregelung; Untaugliches Beweisangebot; Abgrenzung des Nullbescheids vom Aufhebungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerpflicht einer Briefkastenfirma - Abzugsverfahren und Nullregelung - Untaugliches Beweisangebot - Abgrenzung des Nullbescheids vom Aufhebungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d.F. 1980; Bestimmung des Begriffs der Ansässigkeit für ein zu besteuerndes Unternehmen mit einem Sitz auch in Frankreich unter richtlinienkonformer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (123)

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00
    aaa) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2001 V B 108/01, BStBl II 2004, 622, mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622, mit weiteren Nachweisen).

    Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ausführlich BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622, mit weiteren Nachweisen).

    Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft -zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 AO 1977)- allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien -der Strohmann und der Dritte (hier der Leistungsempfänger)- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

    Die Vertragspartner des Vertrages über die Durchführung der erforderlichen Erdarbeiten im Werk Y sind ersichtlich davon ausgegangen, dass die Leistungsbeziehungen zwischen der O-GmbH und der Klägerin bestanden und nicht -soweit es die hier in Rede stehenden Bauleistungen angeht- mit der N-ARGE (Hinweis BFH-Beschluss in BStBl II 2004, 622, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.11.1985 - I R 7/85

    Behandlung von Provisionsüberweisungen auf das Konto bei einer schweizerischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00
    Die Annahme, dass die Klägerin einheitliche Bauleistungen im Inland gegenüber der O-GmbH bzw. der KB-ARGE ausgeführt hat, steht demzufolge auch in Übereinstimmung mit dem allgemein anzuwendenden Prozessgrundsatz, dass der Steuerpflichtige an der Aufklärung des Prozessstoffes mitzuwirken hat, und dass die Aufklärung eines in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden Sachverhalts dessen Aufgabe ist, weshalb ihn der Nachteil treffen muss , wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638 zu 3. c).

    Die Annahme des erkennenden Senats, dass die Klägerin als Leistende zu beurteilen ist, folgt dem Grundsatz, dass die Aufklärung eines in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden Sachverhalts dessen Aufgabe ist, weshalb ihn der Rechtsnachteil zu treffen hat, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 638, zu 3.c).

    Die Annahme, dass die Klägerin keine Abrechnungen ohne gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer über die streitbefangenen Leistungen in den Verkehr gebracht hat, beruht auf dem Grundsatz, dass die Aufklärung eines in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden Sachverhalts dessen Aufgabe ist, weshalb ihn der Rechtsnachteil zu treffen hat, wenn ein solcher Sachverhalt deshalb, weil der Steuerpflichtige trotz Aufforderung durch das Finanzgericht nicht in zumutbarer Weise seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH- Urteil in BFH/NV 1986, 638, zu 3.c).

    Im Übrigen berücksichtigt diese Annahme auch den Grundsatz, dass die Aufklärung eines in der Sphäre der Klägerin liegenden Sachverhalts deren Aufgabe ist und sie ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist (z.B. nicht sämtliche Vereinbarungen mit den Leistungsempfängern, den gesamten Schriftverkehr mit den Leistungsempfängern und Nachweise zu den vorgenommenen Zahlungen vorgelegt hat) und deshalb der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 638, zu 3. c; Heuermann in: Die steuerliche Betriebsprüfung -StBP- 2005, 371, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 22.04.1986 - VIII R 171/83

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen einer GmbH - Nachträgliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00
    Ein bloßes Untätigbleiben einer Finanzbehörde reicht in der Regel nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen; denn die zeitliche Grenze für die Festsetzung eines Steueranspruchs hat der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Verjährung festgelegt (BFH-Urteile vom 22. April 1986 VIII R 171/83, BFH/NV 1986, 679; vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BStBl II 1984, 697, 701).

    Durch das Rechtsinstitut der Verwirkung soll der Steuerpflichtige davor geschützt werden, dass ihm erhebliche Nachteile entstehen, die nicht entstanden wären, wenn die Finanzbehörde den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hätte (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1987, 12, mit weiteren Nachweisen; vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; vom 22. April 1986 VIII R 171/83, BFH/NV 1986, 679).

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen wird das Merkmal zusätzlicher Dispositionen als entbehrlich angesehen, weil bei der Verwirkung die Umstände des Einzelfalles von ausschlaggebender Bedeutung sind und Billigkeitsgesichtspunkte für die Entscheidung im Widerspruch zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit eine besondere Rolle spielen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 1974 VII R 69/71, BStBl II 1974, 308; vom 22. Juni 1977 I R 171/74, BStBl II 1978, 33; in BStBl II 1979, 121; vom 19. Dezember 1979 I R 23/79, BStBl II 1980, 368; vom 22. April 1986 VIII R 171/83, BFH/NV 1986, 679; vom 21. Juli 1988 V R 97/83, BFH/NV 1989, 356; BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BStBl II 1972, 306).

    Auch für den Fall der an sich zeitlich unbegrenzten Verjährungshemmung nach § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (RAO) hat der BFH eine zeitliche Grenze nach Treu und Glauben erst dann für möglich erachtet, wenn ein Finanzamt ohne sachlichen Grund übermäßig lange untätig bleibt und die Regelverjährungsfrist durch die Hemmung ihres Ablaufes ungewöhnlich lang hinausgezögert werden würde (vgl. BFH- Urteile vom 22. Juni 1977 I R 171/74, BStBl II 1978, 33; vom 29. Januar 1974 VII R 69/71, BStBl II 1974, 308; vom 22. April 1986 VIII R 171/83, BFH/NV 1986, 679).

  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten

    Das Klageverfahren ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg unter dem Gz. 3 K 268/00 anhängig (Bl. 28).
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