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   FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96   

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https://dejure.org/2001,18942
FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96 (https://dejure.org/2001,18942)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.06.2001 - 12 K 221/96 (https://dejure.org/2001,18942)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 12 K 221/96 (https://dejure.org/2001,18942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung von Gebrauchtwagengeschäften bei der Verwendung von Vermittlungs- und Agenturverträgen als Eigengeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebrauchtwagenvertrieb als Agentur- oder Eigengeschäft; Umsatzsteuer 1987 und 1988

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gebrauchtwagenvertrieb als Agentur- oder Eigengeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.07.1988 - X R 40/82

    Zur Frage, wann bei einem als "reine" Agentur formulierten Vermittlungsauftrag

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81, BStBl II 1988, 153 , Urteil vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BStBl II 1988, 1017 und Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 812) reicht es allerdings für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Vermittlungsgeschäfts nicht aus, dass der Gebrauchtwagenverkäufer - im Streitfall etwa die Jahreswagenverkäufer - die Zwischenperson - im Streitfall die Klin - mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt hat.

    Für die Frage, ob im Gebrauchtwagenhandel Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäfte bewirkt werden, stellt die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. September 1987 X R 13/88 und vom 27. Juli 1988 X R 40/82 sowie Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89) bei sog. "reinen Agenturgeschäften" maßgeblich darauf ab, ob trotz der Vereinbarung eines Agenturverhältnisses eine Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Händler deswegen anzunehmen ist, weil der "Vermittler" auf eine einseitige Beendigung des Auftragsverhältnisses - es sei denn aus wichtigem Grund - verzichtet und damit das Kaufpreisrisiko übernommen hat (vgl. auch Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, § 3 Rn 212).

    Ob der "Vermittler" in diesen Fällen das Kaufpreisrisiko übernommen hat, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. September 1987 X R 13/88 und vom 27. Juli 1988 X R 40/82) aufgrund einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Verkaufsgeschäfts unter Beachtung der Interessenlagen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung unter Berücksichtigung der für die bürgerlich-rechtliche Einordnung maßgebenden Interessenlage zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/98 und Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rn 212 und 214 m.w.N.).

    Andererseits war die Klin als KFZ-Händlerin, wenn sie bereits bei Abschluss des Vermittlungsauftrages (Agenturvertrages) den Mindestkaufpreis ohne Absicherung eines Rückzahlungsanspruchs bezahlt hatte, typischerweise nach den Erfahrungen des Lebens daran interessiert, Zug um Zug das Eigentum an dem jeweiligen KFZ zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 X R 40/82).

  • BFH, 02.10.1989 - V B 58/89

    Einordnung von Gebrauchtwagengeschäfte als sog. Eigengeschäfte - Voraussetzungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81, BStBl II 1988, 153 , Urteil vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BStBl II 1988, 1017 und Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 812) reicht es allerdings für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Vermittlungsgeschäfts nicht aus, dass der Gebrauchtwagenverkäufer - im Streitfall etwa die Jahreswagenverkäufer - die Zwischenperson - im Streitfall die Klin - mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt hat.

    Entscheidend ist vielmehr das Auftreten der Zwischenperson gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens: handelt die Zwischenperson in fremdem Namen, so wird regelmäßig der Gebrauchtwagenverkäufer aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); handelt die Zwischenperson nicht erkennbar in fremden Namen, so gilt das Geschäft (grundsätzlich) als im eigenen Namen der Zwischenperson geschlossen, d.h. mit Eigen - nicht mit Fremdwirkung (§ 164 Abs. 2 BGB ; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89).

    Umsatzsteuerlich ist zudem dann, wenn ungeachtet des Handelns in fremdem Namen der Vertreter selbst die Leistung erbringt, der Zwischenperson der Umsatz zuzurechnen (BFH-Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81 und BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89).

    Für die Frage, ob im Gebrauchtwagenhandel Vermittlungsleistungen oder Eigengeschäfte bewirkt werden, stellt die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. September 1987 X R 13/88 und vom 27. Juli 1988 X R 40/82 sowie Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89) bei sog. "reinen Agenturgeschäften" maßgeblich darauf ab, ob trotz der Vereinbarung eines Agenturverhältnisses eine Lieferung des Gebrauchtwagenverkäufers an den Händler deswegen anzunehmen ist, weil der "Vermittler" auf eine einseitige Beendigung des Auftragsverhältnisses - es sei denn aus wichtigem Grund - verzichtet und damit das Kaufpreisrisiko übernommen hat (vgl. auch Sölch/Ringleb, USt-Kommentar, § 3 Rn 212).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Dieser erlaubt die Feststellung des Sachverhalts aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen durch das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO , wenn die mangelhafte Sachaufklärung durch das Gericht nach Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten darauf beruht, dass der Rechtsuchende seine abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über die tatsächlichen Umstände nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/88, BStBl II 1989, 462 und vom 14. August 19081 X R 86/88, BStBl II 1992.128).

    Dabei kam dem Gedanken der Beweisnähe im Hinblick darauf besondere Bedeutung zu, dass der Klin nach Rückgabe der von der Steufa beschlagnahmten Akten sämtliche Unterlagen und damit Erkenntnismöglichkeiten aus ihrer Tätigkeits- und Informationssphäre wieder zur Verfügung standen (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, a.a.O.).

  • BFH, 29.09.1987 - X R 13/81

    Begrenzte Garantie bei Gebrauchtwagengeschäften agenturunschädlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81, BStBl II 1988, 153 , Urteil vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BStBl II 1988, 1017 und Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 812) reicht es allerdings für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Vermittlungsgeschäfts nicht aus, dass der Gebrauchtwagenverkäufer - im Streitfall etwa die Jahreswagenverkäufer - die Zwischenperson - im Streitfall die Klin - mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt hat.

    Umsatzsteuerlich ist zudem dann, wenn ungeachtet des Handelns in fremdem Namen der Vertreter selbst die Leistung erbringt, der Zwischenperson der Umsatz zuzurechnen (BFH-Urteil vom 29. September 1987 X R 13/81 und BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 V B 58/89).

  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Dieser erlaubt die Feststellung des Sachverhalts aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen durch das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO , wenn die mangelhafte Sachaufklärung durch das Gericht nach Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten darauf beruht, dass der Rechtsuchende seine abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt, insbesondere seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über die tatsächlichen Umstände nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 X R 16/88, BStBl II 1989, 462 und vom 14. August 19081 X R 86/88, BStBl II 1992.128).
  • BFH, 26.08.1998 - X B 58/98

    Rüge von Verfahrensmängeln; Rügeverzicht; NZB

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 12 K 221/96
    Darin kann deswegen die Übernahme des vollen Verkaufspreisrisikos gesehen werden, weil dadurch deutlich wird, dass der KFZ-Händler in diesen Fällen auf das Recht zur Kündigung des Agenturvertrags verzichtet hat (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1989 X B 58/98 und Sölch/Ringleb, § 3 Rn 217).
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