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   FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15   

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https://dejure.org/2017,13140
FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15 (https://dejure.org/2017,13140)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.2017 - 4 K 3694/15 (https://dejure.org/2017,13140)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 2017 - 4 K 3694/15 (https://dejure.org/2017,13140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 9 Abs 5 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009, § 4 Abs 5 Nr 6b EStG 2009, EStG VZ 2012
    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers - Wandel des Berufsbilds "Gerichtsvollzieher"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig - Einbindung in die häusliche Sphäre - Tätigkeitsmittelpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskosten eines Gerichtsvollziehers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Büro eines Gerichtsvollziehers in Einfamilienhaus vollumfänglich abzugsfähig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Einfamilienhaus gelegenes Büro eines Gerichtsvollziehers kann steuerlich vollumfänglich abzugsfähig sein - Vom Präsidenten des Landgerichts genehmigtes Geschäftszimmer im Einfamilienhaus ist nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06

    Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Lediglich in dem Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher kein zusätzliches außerhäusliches Arbeitszimmer unterhalte und mehr als 50% der Fälle im Innendienst erledige, könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unbeschränkt abgezogen werden (Finanzgericht [FG] Nürnberg, Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006).

    Unter Verweis auf das Urteil des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 (IV 83/2006) vertritt das FA zudem die Auffassung, dass der (geringe) Besucherverkehr sowie die Betreuung einer Auszubildenden lediglich die berufliche Nutzung des Hauptbüros begründeten, dieses aber nicht der häuslichen Sphäre entzögen.

    Im Fall des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 (IV 83/2006) habe der Gerichtsvollzieher lediglich ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten.

    Diese Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Vereinbarung von Ratenzahlungen) sind nicht bloße Hilfs- und Nebenfunktionen für die Außendiensttätigkeit des Gerichtsvollziehers, sondern gehören zu dem Kernbereich seines Berufs (FG Nürnberg, Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006).

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten EFH befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von (i.S.v.) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 m.w.N.).

    Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird (BFH-Urteile vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 und vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374, jeweils m.w.N.).

    Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG letztlich um eine Regelung der Missbrauchsabwehr handelt (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374), eine Missbrauchsgefahr vorliegend aber nicht erkennbar ist.

    Soweit schließlich § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dem Umstand Rechnung trägt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eine Berührung mit dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen aufweisen und in einer Sphäre anfallen, die einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen ist (BFH-Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 m.w.N.), kommt auch dieser Rechtfertigungsgrund der gesetzlichen Vorschrift hier nicht zum Tragen: Das Hauptbüro des Kl unterliegt aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in gleicher Weise der Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Gerichte wie ein externes Büro.

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 und vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 VIII B 22/10, BFH/NV 2011, 1682 und vom 4. Januar 2012 VIII B 186/10, BFH/NV 2012, 574).

    Der zeitliche Umfang ist insbesondere weder ein positives noch ein negatives Abgrenzungsmerkmal in dem Sinne, dass einerseits ab einem bestimmten zeitlichen Überwiegen ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen zwingend wäre oder anderseits von vornherein nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht käme, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

    Diesem geringen quantitativen Umfang der Tätigkeiten außer Haus kommt erhebliche indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50 [juris-Rn. 17]).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. April 2014 (13 K 146/13).

    Im Fall des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 28. April 2014 (13 K 146/13) sei der Gerichtsvollzieher acht bis zehn Stunden im Außendienst und zwei bis vier Stunden im Sprechzimmer tätig gewesen.

    Soweit der 13. Senat des FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 28. April 2014 (13 K 146/13, juris Rn. 28 ff.) auf das "gesetzliche" Berufsbild abstellt und ausführt, dieses werde unter anderem durch die Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen (§ 758 ZPO), die Pfändung von körperlichen Sachen (§ 808 ZPO), die Pfändung von Hypothekenbriefen (§ 830 ZPO), die Wegnahme beweglicher Sachen (§ 883 ZPO) und die Verhaftung des Schuldners (§ 909 Abs. 1 ZPO) geprägt, so gibt diese Auflistung nach Ansicht des erkennenden Senats lediglich die von Gesetzes wegen bestehenden Befugnisse des Gerichtsvollziehers wieder.

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Nur gelegentliche Beratungsgespräche mit Kunden genügen als solches allerdings noch nicht, um das Büro aus der häuslichen Sphäre zu lösen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 und vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 VIII B 22/10, BFH/NV 2011, 1682 und vom 4. Januar 2012 VIII B 186/10, BFH/NV 2012, 574).

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt etwa von den Umständen, die der BFH in der Entscheidung vom 23. September 1999 (VI R 74/98, BStBl II 2000, 7) zu beurteilen hatte.

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11

    Arbeitszimmer eines Richters - Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Der zeitliche Umfang ist insbesondere weder ein positives noch ein negatives Abgrenzungsmerkmal in dem Sinne, dass einerseits ab einem bestimmten zeitlichen Überwiegen ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen zwingend wäre oder anderseits von vornherein nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht käme, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).

    Welche Tätigkeiten für einen Beruf wesentlich und prägend sind, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2013 9 K 2096/12, EFG 2013, 767).

  • BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03

    Büroräume im Souterrain des selbstgenutzten Einfamilienhauses als häusliches

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2004 (XI R 14/03) sei es für die Einbindung eines Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre des Weiteren unschädlich, wenn eine Aushilfskraft dort täglich stundenweise Büroarbeiten erledige.

    Des Weiteren hat der BFH zwar eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare räumliche Trennung nicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug ausreichen lassen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 XI R 14/03, GmbHR 2005, 1215).

  • BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06

    Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Der hier vorliegende Stundenumfang der Angestellten sei dagegen nicht vergleichbar mit der Beschäftigung von zwei Teilzeitkräften, über die der BFH im Urteil vom 9. November 2006 (IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677) befunden habe.

    Solche Umstände sind insbesondere dann zu bejahen, wenn das Büro auch für Publikumsverkehr offensteht oder von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Beschäftigten des Steuerpflichtigen genutzt wird (BFH-Urteile vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 und vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kl kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG) und insbesondere das Xer Büro hierfür nicht geeignet war (vgl. Bestätigung des AG X vom 6. August 2013 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15
    Der zeitliche Umfang ist insbesondere weder ein positives noch ein negatives Abgrenzungsmerkmal in dem Sinne, dass einerseits ab einem bestimmten zeitlichen Überwiegen ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen zwingend wäre oder anderseits von vornherein nur ein beschränkter Abzug der Aufwendungen in Betracht käme, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537 und vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BStBl II 2012, 236).
  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 - 9 K 2096/12

    Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

  • FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10

    Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

  • BFH, 27.06.2011 - VIII B 22/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu

  • BFH, 04.01.2012 - VIII B 186/10

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Arbeitszimmer bei Freiberuflern

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